Mit Rücklagen böse Überraschungen vermeiden
Der nächste Steuertermin rückt näher. Manch Selbstständiger und Existenzgründer fürchtet ihn – nicht unbedingt wegen der Buchführungsarbeit. Viele Selbstständige und Existenzgründer sind verunsichert, ob ihre Rücklagen für die fälligen Steuerzahlungen und Nachzahlungen ausreichen. Wer den Überblick über die bereits geleisteten Vorauszahlungen an das Finanzamt und die fälligen Steuern verloren hat, kann ganz schnell eine böse Überraschung erleben.
Diese Unsicherheit spüren vor allem Existenzgründer und Selbstständige, deren Umsätze und Gewinne starken Schwankungen unterliegen oder ihnen die Unterstützung durch einen Steuerberater fehlt. Wer auf einen Steuerberater aus Kostengründen verzichten will, findet hier Hinweise:
- die Einkommensteuer-Nachzahlung für das letzte und ggf. für das vorletzte Jahr;
- die Umsatzsteuer-Abschlusszahlung des Vorjahres;
- die festgesetzten Einkommenssteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr (die Einkommensteuer-Vorauszahlungen berechnen sich auf der Grundlage des Vorjahres-Gewinns oder der eigenen Schätzungen bei Anmeldung des Betriebs);
- die kalkulatorischen Einkommenssteuer-Nachzahlungen für das laufende Jahr (falls die Gewinne des laufenden Jahres bereits höher sind als im Vorjahr);
- die Umsatzsteuerzahllast des aktuellen Monats oder Quartals.
Ein Tipp für Existenzgründer und Selbstständige: Ein separates Tages- oder Termingeldkonto für Steuerrücklagen einrichten. Auf das Konto wird am Ende des Monats die überschlägig ermittelte Umsatz- und Einkommenssteuerschuld überwiesen. So gebildete Rücklagen werden auch noch verzinst – derzeit sogar recht attraktiv.
Die einzelnen Positionen für die eigene Steuerrücklage lassen sich folgendermaßen berechnen:
- Liegt ein Jahresabschluss des Unternehmens für das Vorjahr bereits vor, ergibt sich daraus wie viel Umsatzsteuer man an das Finanzamt nachzahlen muss.
- Erstellt man seine Steuererklärung mit Hilfe einer Steuersoftware, dann lässt sich die ungefähre Höhe der fälligen Einkommensteuernachzahlung anhand der Vorjahres-Steuererklärung abschätzen. Andernfalls kann man auch über einen Abgabenrechner seine voraussichtliche Steuerbelastung errechnen. Dabei ist zu beachten, dass für die Berechnung nicht nur der Betriebsgewinn, sondern das Gesamteinkommen anzugeben ist.
- Der Abgabenrechner zeigt nicht nur die Fällige Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag an, sondern auch den durchschnittlichen Steuersatz. Damit lässt sich ziemlich gut abschätzen, wie viel Prozent des Einnahmenüberschusses an das Finanzamt zu zahlen ist.
- Wenn bereits eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das laufende Jahr geleistet wurde, lässt sich die Einkommenssteuernachzahlung recht einfach berechnen. Von der Gesamtsumme der Steuerschuld wird die Vorauszahlung abgezogen. Der Rest ist die voraussichtliche Einkommenssteuernachzahlung.
- Für den Fall, dass das zu versteuernde Einkommen im laufenden Jahr wesentlich von dem des letzten Jahres abweicht, muss die Steuerbelastung neu berechnet werden, um sich bei besser laufenden Geschäften auf eine höhere Nachzahlung einzustellen.
- Die Umsatzsteuerzahllast ist abhängig, ob man eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben oder ob nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen muss. Um einen genauen Überblick zu haben, müssen die im jeweiligen Zeitraum gezahlten Vorsteuern von der Summe aller Umsatzsteuereinnahmen abgezogen werden.
Existenzgründer und Selbstständige, die eine gewerbesteuerpflichtige Unternehmung betreiben, müssen auch noch die offenen Gewerbesteuerzahlungen berücksichtigen, wenn der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt/Gemeinde über 380 Prozent liegt. Liegt der Hebesatz unter dieser Schwelle, wird die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet. Gewerbesteuerpflichtig sind alle gewerblichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Jahresgewinn von 24.500 Euro und darüber hinaus alle Kapitalgesellschaften.
Tags: Existenzgründer, Finanzamt, Gewerbesteuer, Selbstständige, Steuererklärung, Umsatzsteuer
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