Mit dem Business-Plan zum Finanzamt?
Wer als Existenzgründer den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” für das Finanzamt ausfüllt, findet bei Frage “2.8. Gründungszuschuss” neben dem Feld “Ja” die Bitte, den Geschäftsplan (“Business Plan”) beizufügen. Kann das Finanzamt Einsicht in den Businessplan eines Existenzgründers verlangen?
Wer sich selbstständig machen will, muss sich bei der Existenzgründung beim Finanzamt melden und den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen. Dabei soll der Existenzgründer dem amtlichen Fragebogen auch seinen Business-Plan beifügen, wenn er einen Gründungszuschuss erhält.
Business-Plan
Der Business-Plan soll eigentlich mögliche Kapitalgebern von der Geschäftsidee überzeugen sowie das benötige Kapital zu erhalten und nicht der Festlegung der Einkommensteuervorauszahlung. Aus diesem Grund bildet der Business-Plan (Tipps zum Businessplan hier im Blog) findet sich auf in den meisten Fällen einen zwar realistischen aber eher positiven Geschäftsverlauf ab. Die Kapitalgeber sollen mit Hilfe des Business-Plans von der Tragfähigkeit des Konzepts überzeugt werden und in das Vorhaben investieren. Die Angaben des Existenzgründers beim Finanzamt werden sich jedoch am unteren Ende der Erwartungen wiederfinden, um nicht schon bei der Gründung in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.
Dilemma
Das Finanzamt will aus mehreren Gründen möglichst viele Informationen über neue Unternehmen und Freiberufler schon im Vorfeld der Gründung erhalten. Das Finanzamt möchte jedem Existenzgründer eine realistische Besteuerungsgrundlage bieten. Daneben will es aber auch möglicht zeitnah Steuereinnahmen generieren. Das Finanzamt ist daran interessiert, so genannte typische Zweifelsfälle früher zuerkennen. Hier geht es vor allem um Umsatzsteuerermäßigung oder –befreiung und um die rechtzeitige Klärung, ob die aufgenommene Tätigkeit gewerblicher oder freiberuflicher Natur ist. Davon hängt nämlich ab, ob der Existenzgründer gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht. Der Existenzgründer dagegen möchte mit einem möglichst positiven Business-Plan die Kapitalgeber von seiner Geschäftsidee überzeugen. Muss er aber als Empfänger eines Gründungszuschusses den Business-Plan beim Finanzamt einreichen, wird er wahrscheinlich eine höhere Einkommenssteuervorauszahlung leisten müssen.
Kein Grund zur Panik
Es ist fraglich, ob das Finanzamt überhaupt einen Anspruch darauf hat, in den Geschäftsplan zu schauen. Anders als bei der Bewilligung des Gründerzuschusses von der Arbeitsagentur, gibt es keine Vorlagepflicht beim Finanzamt. Das Finanzamt bittet lediglich darum. Des Weiteren ist die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit von einem Business-Plan nicht abhängig. In Deutschland herrscht die grundgesetzlich verbriefte Berufs- und Gewerbefreiheit. Daher reicht grundsätzlich die rechtzeitige Anzeige einer selbständigen Tätigkeit aus. Ferner gibt es den „einen“ Business-Plan nicht. Wer also der Bitte des Finanzamtes bei der Anmeldung nachkommen möchte, sollte vielleicht nicht die A-Variante des Geschäftsplans mit dem realistisch-positiven Szenario einreichen. Diese reicht man lieber bei den wichtigen Kapitalgebern ein. Stattdessen sollte man lieber die B-Variante mit dem realistisch-negativeren Szenario als Grundlage zu Berechnung der Einkommensvorsteuerzahlung einreichen. Sollte das Finanzamt die Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften mangels vorliegendem Business-Plan anzweifeln und höhere Vorauszahlungen festlegen, hat jeder Existenzgründer das Recht Widerspruch einzulegen. Jeder darf realistische Vorauszahlungen vom Finanzamt verlangen.
Experten-Tipp
Niemand muss einen Business-Plan beim Fiskus vorlegen. Das Finanzamt darf vorgelegte Plandokumente nicht prüfen. Werden nämlich zu hohe Prognosen als Grundlage zur Berechnung der Einkommensvorsteuerzahlungen angenommen, kann der Existenzgründer bereits bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dagegen kann sich jeder Gründer gerichtlich wehren. Außerdem haben die Finanzämter wenig Interesse daran, Existenzgründern mehr Steine als nötig in den Weg zulegen. Die Logik dahinter ist klar: Aus der kleinen Unternehmung des Existenzgründers soll schon bald ein florierendes Geschäft entstehen, dass dann mehr Steuern an den Fiskus zahlen kann.
Viel wichtiger für jeden Existenzgründer ist die Beschreibung der aufgenommenen Tätigkeit. Es ist ein gewaltiger Unterschied, wenn aus dem Freiberufler plötzlich ein Gewerbetreibender wird. Dann nämlich muss der Existenzgründer Gewerbesteuern zahlen und unterliegt wohlmöglich noch verschärften Buchführungsvorschriften.
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