Ohne Mahnung schnell an Geld kommen, Teil I
In Deutschland ist das vierstufige Mahnverfahren weitverbreitet. Es besteht aus der Zahlungserinnerung und geht bis zur dritten Mahnung. Oftmals aber entbehrt diese Praxis jeder rechtlichen Grundlage. In den meisten Fällen ist eine ausdrückliche Mahnung gar nicht erforderlich, bevor Verzugszinsen geltend gemacht, gerichtliche Mahnbescheide erwirkt oder säumige Kunden auf Zahlung verklagt werden können.
Das Mahnwesen hat weniger damit zu tun, wann die Zahlung fällig ist oder Schuldner bereits im Verzug sind. Wichtigen ist vielmehr welche Zahlungskonditionen im Vertragsschluss mit dem Schuldner vereinbart wurden bzw. wie diese vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt werden.
Fälligkeit
Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Leistung und die damit zusammenhängenden Zahlungsbedingungen müssen bereits vor, spätestens bei Vertragsabschluss getroffen werden. Sofern keine einzelvertraglichen Vereinbarungen vorliegen, dürfen diese auch nicht nachträglich in die Rechnung eingeschoben werden. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2007. Im § 271 des BGB wird die Generalklausel über den Leistungszeitpunkt geregelt:
„Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistungen sofort verlangen, …“
Damit schafft das BGB zunächst einmal Klarheit im Bezug auf einer Forderung. Um jedoch daraus weitergehende Ansprüche geltend zu machen und im weiteren Verlauf entsprechende Schritte einzuleiten, muss der Schuldner sich erst einmal in Verzug befinden. Um den Zustand des Verzugs herbeizuführen, war es früher nötig den Schuldner abzumahnen.
2001 trat die Schuldrechtsreform der rot-grünen Bundesregierung in Kraft. Damit wurde die Herleitung des Verzugszustandes erleichtert. Statt einer Mahnung bildet das BGB nun eine gesetzliche Grundlage für eine Verzugsautomatik für Geldforderungen. Wer sich in solcherlei Rechtsangelegenheiten unsicher ist, kann den Übergang von der Fälligkeit zum Verzug wie gewohnt eigenhändig herbeiführen:
- Am besten ist es immer, bereits bei Vertragsabschluss einen nach dem Kalender bestimmten Zahlungszeitpunkt festzulegen. In der Praxis sind solche Zahlungstermine sehr häufig und lesen sich in etwa so: „Zahlbar ohne Abzüge bis spätestens 15. Mai 2009.“
- Möglich ist auch, dem Schuldner unmittelbar nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zu schicken.
Allerdings wird man mit der zweiten Variante kaum schneller an das ausstehende Geld kommen. Diese Methode unterliegt nämlich Einflüssen wie den üblichen Brief- und Banklaufzeiten sowie einer unvermeidlichen Bearbeitungszeit durch den Schuldner. Auch die Wahrung der üblichen Höflichkeitsfristen verzögern den Eingang des Geldes. Zudem widerspricht eine solche Vorgehensweise einer langfristigen guten Kundenbeziehung.
Gesetzliche Verzugsautomatik
Bei der gesetzlichen Verzugsautomatik unterscheidet das Gesetz, ob der Schuldner eine Privatperson ist und damit ein Verbraucher oder ob es sich beim Schuldner um einen Geschäftskunden handelt und damit ein Unternehmer ist. Wichtig ist die Unterscheidung deshalb, weil ein Unternehmer nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät. Das BGB regelt diese Angelegenheit im § 286 Abs. 3:
„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet…“
Privatleute können nur dann automatisch in Verzug geraten, wenn der Rechnungssteller in der Rechnung ausdrücklich darauf hinweist. Einen solchen Hinweis erkennt man an einem solchen oder ähnlichen mustergültigen Textbaustein, der gut lesbar auf der Rechnung bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert sein muss:
„Mahnungen kosten Zeit und Geld: Deshalb bitten wir Sie, den fälligen Gesamtbetrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen. Falls Sie innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung noch nicht bezahlt haben, geraten Sie automatisch in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist dafür nicht erforderlich.“
Auch Geschäftskunden können in einer Rechnung in dieser Form drauf verwiesen werden. Allerdings sollte man eine solche Formulierung abhängig von der Art der Geschäftsbeziehung und den bisherigen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral des Kunden machen. Eine solche Formulierung hat einen Abschreckungscharakter, vor allem wenn in diesem Zusammenhang gleich auch auf die Verzugsfolgen hingewiesen wird.
Im nächsten Teil geht es um die weiteren Schritte von der Fälligkeit zum Verzug sowie um die Folgen des Verzugs – zum Beispiel Schadenersatz oder das gerichtliche Mahnungsverfahren.
Tags: BGB, Entgeltforderung, Fälligkeit, Förderung, Gläubiger, Mahnbescheid, Mahnung, Schuld, Schuldner, Verzug
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Aktuelles
9. November 2009 at 42Europe/BerlinMon, 09 Nov 2009 09:42:05 +0000
einfach gut informiert ins Bankgespräch gehen. Wenn auch dann kein Kredit gewährt wird ist es meist zum Schutz vor einem selbst auch ganz gut so. Oft wird das Prob nur rausgezögert
24. Januar 2011 at 03Europe/BerlinMon, 24 Jan 2011 09:03:14 +0000
[...] und ein gut funktionierendes Mahnungswesen sind daher für alle unverzichtbar, die auf zahlende Kunden angewiesen sind. Das [...]
14. Oktober 2011 at 04Europe/BerlinFri, 14 Oct 2011 09:04:36 +0000
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