Unternehmenssteuerreform – Achtung beim Leasing

10. Juli 2009 von JK

Das Leasing erfreut sich seit vielen Jahren großer Beliebtheit in Deutschland. Auch nach der Unternehmenssteuerreform der großen Koalition findet das Leasing bei Unternehmern und Selbstständigen. – nicht zuletzt aufgrund des vollen steuerlichen Betriebsausgabenabzugs der Leasing-Raten – großen Anklang. Allerdings gilt einiges zu beachten, vor allem wenn die Finanzämter geleaste Objekte dem Leasing-Nehmer wirtschaftlich zu rechnen. In diesem Fall kann der Nehmer nur die übliche Abschreibung für Abnutzung auf Grundlage der AfA-Tabelle als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend machen.

Finanzierungsleasing

In Deutschland ist das sogenannte Finanzierungsleasing ohne Kaufoption am weitesten verbreitet. Die Zurechnung erfolgt auf folgender Grundlage: Die Grundmietzeit des Leasing-Objekts beträgt entweder weniger als 40 oder mehr als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist gleichbedeutend mit der Abschreibungsdauer eines Gegenstands und unterliegt damit der amtlichen Tabelle für „Absetzung für Abnutzung“ kurz AfA.

Bei einem Finanzierungsleasing mit einer anschließenden Kaufoption, entscheidet bei der Zurechnung durch das Finanzamt zusätzlich das Verhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem sogenannten Restbuchwert am Ende des Leasing-Zeitraums. In diesem Fall wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber nur dann zugerechnet werden, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmacht. Außerdem darf der zwischen Leasing-Geber und -Nehmer vereinbarte Kaufpreis nicht kleiner sein, als der nach der linearen Abschreibung ermittelte Buchwert.

Wichtig!

Der Leasing-Nehmer sollte bei einem Abschluss eines Leasing-Vertrages daran denken, dass das Finanzamt solche Verträge im Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse immer in ihrer Gesamtheit beurteilt. Daher kann es sein, dass besondere Regelungen im Einzelfall steuerliche Nachteile nach sich ziehen können.

„Sale-and-lease-back“

Immer beliebter wird auch das sogenannte „Sale-and-lease-back” Leasing-Verfahren. Negativschlagzeilen hat diese Methode vor allem im Bereich der Kommunalpolitik immer wieder hervorgerufen. Im Prinzip ist das System ganz einfach: Um eine Investition zu finanzieren bzw. um das Eigenkapital zu erhöhen, wird ein oder mehrere Wirtschaftsgüter eines Unternehmens an ein Finanzierungsunternehmen verkauft. Zivilrechtlich wird damit das Eigentum an den Wirtschaftsgütern an das Finanzierungsunternehmen durch einen Kaufvertrag übertragen. Beim „Sale-and-lease-back“ Leasing tritt das Finanzierungsunternehmen als Leasing-Geber in Erscheinung und vermietet die Wirtschaftsgüter an den Verkäufer, der die Rolle eines Leasing-Nehmers einnimmt. Das Mieten der Wirtschaftsgüter vom Geber erfolgt unter der Maßgabe, dass nach dem Ablauf der Mietzeit, die Wirtschaftsgüter wieder an den Verkäufer übertragen werden.

Wichtig!

Beim „Sale-and-lease-back“-Leasing sollte unbedingt bedacht werden, dass auch hier besondere Regelungen im Einzelfall steuerliche Nachteile nach sich ziehen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden solche Geschäfte zivilrechtlich genauso behandelt wie das Finanzierungsleasing. Das heißt, es werden die gleichen Regelungen zur Zurechnung angewendet: Der Leasing-Geber erwirbt das Leasing-Objekt von einem Dritten und vermietet es an den Leasing-Nehmer.

Weitere Informationen zum Leasing und worauf man als Unternehmer und Selbstständiger achten sollte, finden Sie in der aktuellen Ausgabe von Creditreform-Magazin.

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Eine Reaktion

  1. Durch Abschreibungen Kosten senken | Bürgschaft ohne Bank

    [...] Doch die aktuelle AfA-Tabelle ist zur Zeit 16 Seiten stark. Sie regeln sehr detailliert, wie alle erdenklichen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können. Das Problem ist, dass die letzte allgemeingültige AfA-Tabelle vor [...]

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