Buchführung Teil II: Die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Im ersten Teil haben wir uns mit der Bilanzbuchhaltung befasst. Sie gilt für alle Gewerbetreibenden, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb oder eine Kapitalgesellschaft führen. Ausnahme bilden Gewerbebetriebe, deren Umsatz 500.000 Euro und deren Gewinn 50.000 Euro im Jahr nicht überschreitet und Selbstständige der freien Berufe. In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung näher beschäftigen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung – EÜR
Wer als Unternehmer unterhalb der Umsatz- und Gewinngrenze von 500.000 bzw. 50.000 Euro liegt ist nicht zur Bilanzbuchhaltung verpflichtet. Das gleiche gilt auch für Selbstständige der freien Berufe. Generell ist die EÜR einfacher. Der Zeitaufwand ist bedeutend geringer als gegenüber der Bilanzbuchhaltung. Existenzgründer und Selbstständige müssen lediglich am Tag der Zahlung alle Eingänge und Ausgänge aufzeichnen. Am Ende des Geschäftsjahres werden zur Gewinnermittlung alle Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt. Das Abziehen der Ausgaben von den Einnahmen wird als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet.
Im Gegensatz zur Bilanzbuchhaltung interessiert sich die EÜR ausschließlich für die eigenen Geldbewegungen. Das heißt, Einnahmen werden immer erst dann verzeichnet und versteuert, wenn sie auf dem Bankkonto oder in der Kasse (bei Barzahlung) angekommen sind. In der EÜR sind daher weder Schulden noch ausstehende Rechnungen verzeichnet. Der Nachteil ist, dass der Existenzgründer und Unternehmer nur Informationen zum Gewinn oder Verlust hat, aber keinen Überblick erhält, wie viel Geld noch im Umlauf ist bzw. welche Schulden das Unternehmen hat.
Im dritten Teil werden wir uns mit der Betriebswirtschaftlichen Auswertung beschäftigen.
Tags: Bilanz, Buchführung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Existenzgründer, Freiberuflichkeit, freie Berufe, Gewinn, Gründer, Selbständig, Umsatz, Unternehmer, Verlust
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Aktuelles
15. Januar 2010 at 43Europe/BerlinFri, 15 Jan 2010 20:43:22 +0000
Welche Betriebsuasgaben kann ein Künstler, z. B. Regisseur, geltend machen ? Z. B. Autofahrten zum Dienstort, Studienreisen ins Ausland ? Muß gegenüber dem Finanzamt ein Schemata (betriebseinnahmen auf der einen Seite, Betriebsausgaben auf der anderen Seite, erstellt werden ?
20. Januar 2010 at 18Europe/BerlinWed, 20 Jan 2010 16:18:05 +0000
Darüber kann ein Steuerberater am besten Auskunft geben.
22. April 2011 at 04Europe/BerlinFri, 22 Apr 2011 09:04:53 +0000
[...] werden konnten. Der Bericht sollte darüber hinaus auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der vergangenen Monate seit Gründungsbeginn [...]