Neue Rechengrößen bei Sozialversicherungen geplant

28. Oktober 2009 von JK

Die Große Koalition hat in den letzten Tagen ihrer Amtszeit einen Verordnungsentwurf für neue Rechengrößen bei den Sozialversicherungen vorgelegt, die ab dem Jahr 2010 gelten sollen. Bisher handelt es sich hierbei nur um einen Entwurf, da Bundestag und Bundesrat diesem erst noch zustimmen müssen. Experten halten es für wahrscheinlich, dass es aufgrund der veränderten Mehrheitsverhältnisse und des hohen Defizits der gesetzlichen Krankenversicherungen noch zu einigen Änderungen kommen könnte.

Neue Mindest- und Höchstbeträge

Durch die geplanten Veränderungen der Bemessungsobergrenzen und –untergrenzen ist der Weg für Beitragserhöhungen geebnet, falls der Beitragssatz der Krankenkassen an sich unverändert bleibt. Vor allem für gesetzlich freiwillig versicherte Selbständige hat das erhebliche Folgen.

Geplant ist zunächst eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 3.675 auf 3.750 Euro in den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Diese Grenze gilt einheitlich in Ost und West. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 14,9 Prozent. Wird der Beitragssatz nicht angepasst, die Bemessungsgrenze aber angehoben, steigt der maximale Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von derzeit 548 auf 559 Euro. Auch der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt in diesem Zusammenhang auf 73 bzw. auf 83 Euro bei Erwachsenen ohne Kinder. Auch die sogenannte monatliche Bezugsgröße wird einheitlich von 2.520 auf 2.555 Euro angehoben. Nach der Bezugsgröße richten sich unter anderem auch die Mindestbeiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Auswirkung für Selbständige

Die Auswirkungen für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind erheblich. Ihre Mindestbeiträge steigen bei einem gleichbleibenden Beitragssatz von 14,9 Prozent von 188 auf 190 Euro – für die Zeit des Bezugs des Gründungszuschusses durch die Agentur für Arbeit. Danach würde der Beitrag von 282 auf 286 steigen. Der Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung soll bei Selbständigen nach den bisherigen Planungen unverändert bleiben. Das heißt, während der Phase des Gründungszuschussbezugs liegt der Beitrag bei 25 bzw. bei 28 Euro für Kinderlose. Danach ist ein Mindestbeitrag von  37 bzw. 42 Euro ohne Kinder fällig.

Ebenfalls Auswirkungen haben die neuen Mindest- und Höchstsätze auf nebenberuflich Selbständige. Bei dem bisherigen ermäßigten Beitragssatz von 14,3 Prozent steigen ihre Mindestbeiträge auf 122 Euro pro Monat. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung würde nach den Plänen der alten Bundesregierung von 360 auf 365 Euro angehoben werden.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Selbständige haben die Möglichkeit zur Absicherung ihrer Selbständigkeit vor dem Scheitern freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Nach den Plänen der alten Bundesregierung sollen diese Beiträge aber stabil bleiben (18 Euro bzw. 15 Euro in den neuen Bundesländern).

Auch bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen die Beitragsbemessungsgrenzen steigen: Im Westen von 5.400 auf 5.500 Euro und im Osten von 4.550 auf 4.650 Euro. Für pflichtversicherte Selbständige ist geplant, den Mindestbeitrag von 79,60 Euro unverändert zu lassen. Der Höchstbetrag dagegen soll durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage ebenfalls angehoben werden: Im Westen von 1.075 auf 1.095 Euro und im Osten von 905 auf 925 Euro.

Die endgültige Entscheidung über die neuen Mindest- und Höchstbeiträge ist noch offen. Wie bereits angedeutet, erwarten Experten noch einige Änderungen aufgrund der veränderten Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat sowie der defizitären Haushaltslage der gesetzlichen Krankenversicherung.

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