Wie man an sein Geld kommt – Teil II

18. November 2009 von JK

Im ersten Teil sind wir der Frage nachgegangen, wann sich die Anmeldung einer Forderung als Gläubiger überhaupt lohnt und welche Fristen eingehalten werden müssen, um ein Anspruch auf Außenstände fristgerecht anzuzeigen. In diesem Teil gehen wir der Frage nach, welche Rechte ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner hat.

Akteneinsicht

Als Gläubiger hat man das Recht auf Akteneinsicht des Schuldners. Experten raten Gläubigern dringend dazu von diesem Recht gebrauch zu machen. Allerdings ist das Verständnis und die Analyse solche Akten nicht gerade einfach. Es bedarf einiger Übung oder der kompetenten Unterstützung eines Fachanwalts, um die richtigen Schlüsse aus den Unterlagen ziehen zu können.

Anfechtung

Als Gläubiger hat man das Recht, unentgeltliche Leistungen des Schuldners anzufechten. Die unentgeltliche Leistung des Schuldners darf jedoch nicht länger als vier Jahre bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück liegen. Der erzielte Erlös der angefochtenen unentgeltlichen Leistung des Schuldners geht in die Insolvenzmasse ein und wird unter den Gläubigern aufgeteilt. Bei Unternehmen muss der Insolvenzverwalter die unentgeltliche Leistung anfechten. Tut er das nicht und gehen dadurch Vermögenswerte verloren, haftet der Insolvenzverwalter persönlich. Bei Privatpersonen kann der Gläubiger selbst die Anfechtung vornehmen.

Sonderrechte

Hat ein Gläubiger beispielsweise die Pfandrechte an einer Maschine des Schuldners, dann werden diese Forderungen des Gläubigers abgesondert. Die Maschine des Schuldners wird verkauft und mit dem Erlös wird allein die Forderung des Gläubigers mit den Pfandrechten bedient. Geht der Verkaufserlös über die Forderung des Gläubigers hinaus, geht der Rest des Erlöses in die Insolvenzmasse ein. Möglich machen das die sogenannten Absonderungs- und Aussonderungsrechte im Insolvenzrecht.

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Nach dem Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verwaltet in der Regel zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter des Vermögens des Unternehmens. Wer als Gläubiger das insolvente Unternehmen weiter mit Waren oder Dienstleistungen beliefert, sollte an dieser Stelle dringend aufpassen. Alle Forderungen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt werden, gehen in die gesamte Insolvenzmasse ein. Für den Gläubiger bedeutet das, dass die Forderungen nur anteilig erfüllt werden. Wer jedoch nicht auf Teile seiner Forderungen verzichten möchte, muss mit dem Verwalter des Unternehmens zusätzliche Sicherheiten vereinbaren.

Restschuldbefreiung

Das Insolvenzrecht ermöglicht Schuldner in der sogenannten Phase des „Wohlverhaltens“ Außenstände erlassen zu bekommen. Dafür müssen die Schuldner gewisse Auflagen erfüllen. Ein Teil des Lohnes wird zur Tilgung der Schulden Einbehalten und weitere Einnahmen müssen dem Verwalter mitgeteilt werden. Selbstständige müssen so viel von ihrem Vermögen abführen, wie bei einem Angestellten bis zum Erreichen des Freibetrages pfändbar wäre. Verstößt der Schuldner in dieser Phase gegen die Auflagen, kann der Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht das Versagen der Restschuldbefreiung beantragen.

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