De-minimis – Förderungen aus dem ESF
De-minimis sind Subventionen für Vorhaben, die ohne diese Unterstützung keine Chance auf einen Kredit bei Banken und Kreditinstituten hätten. Die Konditionen für diese Hilfen sind meist besser als normale Kredite der Hausbank. Von einer anderen Seite her betrachtet handelt es sich dabei aber auch um Subventionen, die den Wettbewerb potenziell verzerren können. Daher gibt es einiges zu beachten, wenn man De-minimis in Anspruch nehmen will.
Unterstützung oder Wettbewerbsverzerrung?
Der Begriff De-minimis ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union. Es handelt sich dabei um Beihilfen bzw. Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen. Diese bedürfen aber der Genehmigung durch die Europäische Kommission, weil sie sich wettbewerbsverzerrend auf den Markt auswirken könnten, wenn sie eine gewisse Grenze (Geringfügigkeitsgrenze 200.000 Euro) überschreiten.
Bedingungen
Die Voraussetzungen zum Erhalt von De-minimis sind in der EG-Verordnung Nr. 1998/2006 der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 geregelt. Hier werden die Schwellenwerte für die Subventionen auf 200.000 Euro und einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt. Durch die Begrenzung wird bei der Vergabe der De-minimis eine bürgschaftsspezifische Obergrenze festgesetzt. Die meisten Förderungen in Deutschland werden mit Geldern aus EU-Töpfen finanziert, beispielsweise die Zuschüsse aus dem Gründercoaching Deutschland und viele weitere Förderungen zur Existenzgründung.
Wichtig für Existenzgründer ist, dass die Beihilfen insgesamt den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten dürfen, auch wenn sie von unterschiedlichen Organisationen kommen.
Praktische Bedeutung
Was bedeutet das nun für den Gründer, der Beihilfen bezieht, die aus EU-Mitteln finanziert werden? Angenommen, der Existenzgründer bezieht einen Gründungszuschuss und möchte nun ein weiteres Angebot (z.B. „Startgeld“) in Anspruch nehmen. Beide Förderungen werden aus Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert, Abwicklung und Auszahlung erfolgen aber über unterschiedliche Institutionen. In der Regel weiß bei der Beantragung der Beihilfe durch den Gründer die eine Institution nichts von den Unterstützungsleistungen einer anderen Institution. Daher wird bei der Beantragung von Subventionen im Rahmen der De-minimis zunächst gefragt, ob der Gründer bereits andere Förderungen aus Mitteln des ESF bezieht.
Existenzgründer sollten mit diesen Angaben sehr gewissenhaft umgehen. Sollten Angaben unwahr oder unvollständig sein, liegt hier ein Fördermittelbetrug gemäß dem deutschen Strafgesetzbuch vor. Wer also bei der Beantragung dieser Fördermittel falsche Angaben macht, begeht eine Straftat. Das heißt, Gründer sollten die Frage, ob Sie bereits Mittel aus einem anderen Programm des ESF beziehen, wahrheitsgemäß beantworten und beispielsweise Zuschüsse aus dem Gründercoaching Deutschland angeben. Der bürokratische Aufwand sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da die Vorgaben der EU streng von den ausgegebenen Organisationen geprüft werden.
Aufbewahrung
Die Unterlagen aus Förderungen aus dem ESF sollten gut aufbewahrt werden. Eine Frist von 15 Jahren ist Pflicht. Außerdem sollten Existenzgründer bei der Beantragung von Förderungen und Subventionen immer nachfragen, ob es sich bei um De-minimis im Sinne des Subventionsrechts der EU handelt. Normalerweise sind solche Informationen auf den Beratungs- und Informationsbroschüren der einzelnen Programme abgedruckt. Sollte ein Gründer vielleicht später noch einmal Beihilfen benötigen, so muss er eine Kopie über die Zusage bereits erhaltener Beihilfen vorlegen. Der Gewährung von weiteren De-minimis ist nicht ausgeschlossen, wenn die Grenze von insgesamt 200.000 Euro noch nicht erreicht worden ist.
Tags: Beihilfe, De-minimis, ESF, EU, Europäische Kommission, Europäische Union, Europäischer Sozialfonds, Existenzgründer, Gründer, Gründercoaching, Gründercoaching Deutschland, Startgeld, Subvention
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