Vergabepraxis für zu streng erklärt
Das Bundessozialgericht hat die Vergabepraxis des Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit für zu streng erklärt.
Ausgangssituation
Bisher war es so, dass Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit nutzen wollten, bereits am Tag der Arbeitslosmeldung den Antrag auf Gründungszuschuss stellen mussten. Der Hintergrund war, dass die Arbeitsagentur einen möglichst nahtlosen Übergang zur Selbständigkeit verlangte. Die Gründung musste also direkt am Tag der Abmeldung aus dem Arbeitslosengeldbezug erfolgen. Das heißt, der Antrag musste mit Datum der Gewerbeanmeldung bzw. steuerlichen Anmeldung bei Freiberuflern erfolgen. Vorbereitungszeiten auf die Gründung, wie etwa das erstellen des Businessplans, Einholung der fachkundigen Stellungnahme oder Renovierung von Geschäftsräumen, zählten bislang nicht zur Gründung. Dies konnte zu einer Ablehnung des Gründungszuschusses durch die Arbeitsagentur führen.
Urteil
Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Vergabepraxis für zu streng erklärt. Ein Anspruch kommt auch dann in Betracht, „wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von einem Monat nicht überschritten ist.“
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des BSG kann zu Missverständnissen führen. In einigen Kommentaren zu diesem Gerichtsurteil heißt es, dass die Selbständigkeit nicht erst mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen beginnt. Auch Vorbereitungsarbeiten wie die Renovierung von Geschäftsräumen etc. gehörten bereits zur Selbständigkeit.
Am sichersten fährt man, wenn man sich an die bisherige Praxis der Arbeitsagenturen hält. Das hat auch den Vorteil, dass der Gründer bis zum Tag der Existenzgründung noch Arbeitslosengeld beziehen kann. Meldet sich der Gründer aber aus Unwissenheit zu früh vom Bezug des Arbeitslosengeldes ab, der muss nicht mehr gleich mit einer Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss rechnen.
Gründungsexperten empfehlen, möglichst frühzeitig mit den Vorbereitungen zu beginnen. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, wenn erst noch eine Geschäftsidee entwickelt, Erlaubnisse oder Konzessionen eingeholt, Geschäftsräume renoviert oder die Finanzierung durch die Hausbank – abgesichert von einer Bürgschaft für Existenzgründer bei der Bürgschaftsbank Hessen – abgeklärt werden muss.
Wenn alle Voraussetzungen für den Gründungszuschuss vorliegen, kann der Businessplan sowie die fachkundige Stellungnahme auch wie bisher noch nach der Gründung bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Entscheidend für die Agentur ist, dass der Gründer möglichst nahtlos die Gewerbe- bzw. steuerliche Anmeldung vornimmt. Empfehlenswert ist es, sich die Zeitplanung für die Gründung von der Arbeitsagentur bestätigen zu lassen.
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