Skonto lohnt sich
Wird von einem Lieferanten ein Skonto-Abzug für eine schnelle Rechnungsbegleichung angeboten, sollte man zuschlagen. Skonto lohnt sich immer, nicht nur für Existenzgründer, Selbständige und Unternehmer. Auch Privatleute können vom Skonto profitieren und Geld sparen.
Skonto
In unregelmäßigen Abständen geben wir an dieser Stelle immer wieder kleine Tipps rund um das Thema Buchhaltung für Existenzgründer und Selbständige. Wird auf einer Rechnung beispielsweise Skonto angeboten, sollte man dieses Bonus immer nutzen. Skonto-Angebote auf Rechnung können so oder so ähnlich aussehen: „Zahlbar innerhalb von 30 Tagen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2 Prozent Skonto.“
Das bedeutet also, man kann den Betrag erst in 30 Tagen zahlen oder aber man zahlt zwei Prozent weniger, wenn der Betrag innerhalb von zehn Tagen gezahlt wird. Dadurch kann man 0,1 Prozent pro Tag vom Rechnungsbetrag sparen. Rechnet man das Skonto-Angebot auf ein Jahr hoch, entspricht dies einer Verzinsung von 36 Prozent. Angesichts so hoher Renditeaussichten kann es sich sogar lohnen, einen teuren Dispokredit bei seiner Hausbank aufzunehmen, natürlich immer abhängig von der Höhe der zu begleichenden Rechnung und dem möglichen eingeräumten Skonto.
Auch für Existenzgründer und Selbständige lohnt es sich Skonto anzubieten. Möchte man dies tun, muss man in seiner Rechnung auf das Skonto direkt hinweisen. Der Vorteil gerade für Existenzgründer ist, dass dringend benötigtes Kapital schnell zur Verfügung steht und man weitere Vorleistungen für Kunden oder Investitionen leisten kann.
Wichtig
Gut zu wissen ist, dass Skonto eine freiwillige Leistung ist. Das heißt, es gibt keine gesetzliche Pflicht einen solchen Rabatt einzuräumen. Sollte man auf seiner Rechnung kein Skonto ausgewiesen, der Kunde aber dennoch ein Skonto abgezogen haben, dann sollte man ihn in freundlicher Art und Weise darauf hinweisen, dass ein solcher Rabatt nicht vereinbart war. Der fehlende Betrag kann dann ohne weiteres nachgefordert werden.
Achtung: Wenn man den fehlenden Betrag nicht zurückfordert, ist man zu einer Gutschrift über den abgezogenen Differenzbetrag verpflichtet. Diese Gutschrift wird für das Finanzamt benötigt, da sonst der volle Umsatzsteuerbetrag auf den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag anfällt.
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