Recht auf Steuernummer

27. August 2010 von JK

Mit dem Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofes vom September 2009 darf das Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke nicht länger verweigern. Bis dahin konnte die Zuteilung einer Steuernummer verweigert werden, wenn das Finanzamt Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gründungsabsichten eines Existenzgründers hatte. Nach dem Gerichtsurteil müssen sie nun allen gründungswilligen Antragsstellern eine Steuernummer zuteilen, auch wenn sie sie für scheinselbständig halten. Bedeutung hat das Urteil vor allem für Gründer, die sich nebenberuflich oder in nur vergleichsweise geringem Umfang selbständig machen wollen.

Hintergrund

Früher war die Erteilung einer Steuernummer lediglich davon abhängig, ob der steuerliche Fragebogen bei der Anmeldung des Gewerbes korrekt ausgefüllt wurde oder nicht. Diese recht großzügige Vergabepraxis lud zum Missbrauch und zur Gründung von Scheinunternehmen ein. Die Finanzämter reagierten darauf und richteten überall sogenannte Clearingstellen ein. Dort sollten die Existenzgründer auf die Ernsthaftigkeit ihrer Gründung überprüft werden, um weiteren Missbrauch zu verhindern.

Allerdings führte diese dazu, dass einige Finanzbeamte über das Ziel hinausgeschossen sind und Existenzgründern mehr Steine in den Weg räumten als nötig. So mancher Existenzgründer musste seine Pläne auch aufgeben, weil die Erteilung einer Steuernummer zu lange dauerte. Klein- und Kleinstunternehmern wurde die Steuernummer ebenfalls verweigert, da sie keine Mehrwertsteuer ausweisen müssen. Doch auch Kleinunternehmer müssen auf ihren Rechnungen ordnungsgemäß eine Steuernummer angeben, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Andernfalls können Auftraggeber zu Recht die Bezahlung bzw. gar die Auftragserteilung verweigern.

An der Steuernummer hängt für Selbständige und Unternehmer aber nicht nur die korrekte Rechnungslegung sondern auch die Vergabe einer Umsatzsteuer-ID ab. Diese wird benötigt, um Leistungen aus dem europäischen Ausland umsatzsteuerfrei zu beziehen. Wer nicht über diese internationale ID verfügt, hat einen finanziellen Nachteil. Die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer kann – wenn überhaupt – nur in einem aufwändigen Verfahren zurückerstattet werden.

Urteil

Ein polnischer Fliesenleger hatte vor dem Bundesfinanzhof geklagt, weil das Finanzamt seine Tätigkeit nicht als Selbständigkeit anerkannt hatte. Mit dem Urteil in diesem Prozess wurde ein Grundrecht auf eine Steuernummer durch das Gericht formuliert. Die restriktive Vergabe der Steuernummern ist nicht mit der Berufsfreiheit des Artikels 12 des Grundgesetzes vereinbar. Für arbeitsmarktpolitische und ausländerrechtliche Fragen sind die Finanzämter nicht zu ständig.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Ein Anspruch besteht bereits dann, wenn der Antragssteller ernsthaft erklären kann, dass er eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchte. Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen darf die Steuernummer auf zukünftig verweigert werden.

Die ausführliche Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

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