Neue Unterstützungsleistungen

Wer als Existenzgründer den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hat, möchte eigentlich nicht mehr in die Abhängigkeit der Agentur für Arbeit oder einer der vielen ARGEN geraten. Und dennoch gelten laut statistischem Bundesamt circa eine Million Selbstständige und Existenzgründer als so genannte „Aufstocker“. Ihr Einkommen liegt unter dem von der Agentur für Arbeit berechneten Existenzminimum und dürfen demnach vom Staat mit Leistungen unterstützt werden.

Ausweitung der Leistungen

Bislang galt die Unterstützung durch eine Auszahlung von ALG II nur für das wirtschaftliche Überleben des Selbstständigen und Existenzgründers als Person. Doch seit dem 1. Januar 2009 gilt für „hilfebedürftige“ Selbstständige und Existenzgründer eine Ausweitung der bisherigen Leistungen. Wer im Sinne des SGB hilfebedürftig ist, kann nun bei der ARGE auch Zuschüsse und Darlehen für die Anschaffung betriebsnotwendiger Sachmittel beantragen, um die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz zu vermeiden. Die maximale Höhe der Zuschüsse ist auf 5.000 Euro begrenzt. Darüber hinaus ist es möglich, dass diese Förderung auch ALG II Empfänger beziehen können, die im Rahmen des Einstiegsgeldes eine Existenz gründen wollen. Bisher gibt es noch keine verbindlichen Bestimmungen für die Vergabe der Zuschüsse.

Rechtliche Verankerung

Die Ausweitung der Unterstützungsleistungen sind im SGB II; § 16 „Leistungen und Eingliederung“ integriert worden (§ 16c). Basis für die Ausweitung der Hilfen ist das „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage im Bezug auf das Einstiegsgeld (§ 16b) gibt es nicht.

Voraussetzung

Wer als Selbstständiger oder als gründungswilliger Langzeitarbeitsloser auf die Zuschüsse der Arbeitsagenturen und ARGEN zugreifen möchte, ist an einige wichtige Voraussetzungen für die Bewilligung gebunden:

  • Die Zuschüsse umfassen maximal 5.000 Euro.
  • Die Selbstständigkeit des Existenzgründers muss tragfähig sein.
  • Bereits bei der Bewilligung des Einstiegsgeldes muss der Gründer eine Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens einer fachkundigen Stelle vorweisen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass durch die gewährten Beihilfen die Bedürftigkeit des Antragstellers im Rahmen eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden werden kann.

Wie bei der Gewährung des Gründerdarlehens und des Einstiegsgeldes ist die Bewilligung weitere Zuschüsse und Darlehen nach SGB II; § 16c eine Kann-Bestimmung. Es gibt keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf weitere Unterstützungsleistungen durch die Arbeitsagentur.

Wichtig für Selbstständige

Die Bewilligung weitere Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des §16c, SGB II, ist nicht nur Existenzgründern vorbehalten. Die Zuschüsse dürfen ausdrücklich auch von Selbstständigen in Anspruch genommen werden, die bereits eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Um eine drohende Arbeitslosigkeit durch wirtschaftliche Schwierigkeiten des Selbstständigen zu vermeiden, können daher ebenfalls Leistungen zur Eingliederung beantragt werden.

Weitere und ausführliche Informationen zu Unterstüzungsleistungen für Existenzgründer nach dem Sozialgesetzbuch finden Sie hier.

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