Am 9. Dezember 2008 erging das endgültige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale (ugs.: Pendlerpauschale) in Deutschland. Ein Blick auf die Steuererklärung und oder den Steuerbescheid 2007 kann sich daher lohnen.
Denn im günstigsten Fall kann sich das zu versteuernde Einkommen um mehr als 1.300 Euro verringern. Je nach dem persönlichen Steuersatz kann das einen Steuernachlass von bis zu 600 Euro bedeuten.
Arbeitnehmer
Wer als Arbeitnehmer auf Seite 2 der Steuererklärung in der Zeile 42 der sogenannten „Anlage N“ seine Fahrten von der Wohnung zum Betrieb auch dann eingetragen hat, wenn die einfache Entfernung weniger als 20 Kilometer beträgt, ist auf der sicheren Seite. Die Finanzämter sind dazu übergangen, den Steuerbonus automatisch zu erteilen.
Selbstständige
Bei den Selbstständigen sieht die Lage etwas anderes aus. Angesichts der Rechtslage vor Dezember 2008 konnte die tatsächliche Entfernung nicht ohne Weiteres beim Finanzamt geltend gemacht werden. Freiberufler und Gewerbetreibende ziehen daher ihre Entfernungspauschale wie Betriebsausgaben ab – zum Beispiel auf Seite des Einnahmen-Überschuss-Formulars in der Zeile 48a. Der dort angegebene Betrag muss in jedem Einzelfall rechtskonform ermittelt werden, sonst kann man sich strafbar machen.
Um die Pendlerpauschale in voller Höhe für das Jahr 2007 zu erhalten, muss die Einnahmenüberschussrechnung bzw. der Jahresabschluss 2007 korrigiert werden. Eine Korrektur ist praktisch auch dann möglich, wenn der Steuerbescheid vom Finanzamt bereits eingegangen ist.
Vorgehen
Um die volle Höhe der Pendlerpauschale 2007 noch nachträglich geltend zu machen, müssen Selbstständige einen formlosen „Antrag auf Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2007“ an ihr zuständiges Finanzamt schicken. In dem formlosen Antrag sollten folgende Dinge unbedingt enthalten sein:
- Die eigene Steuernummer,
- der Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008, Aktenzeichen: BVerfG, 2 BvL 1/07,
- das genutzte Verkehrsmittel,
- die Bezifferung der zusätzlichen oder erhöhten Betriebsausgaben – zum Beispiel: Anzahl der Fahrten x Anzahl der Entfernungskilometer x 0,30 Euro –,
- sowie den sich daraus ergebenen niedrigeren Gewinn.
Tipp:
Mit dem formlosen Antrag sollte das Finanzamt in jedem Fall darum gebeten werden, dass es auf eventuell fehlende Angaben oder Unterlagen hinweisen soll. Für den Fall, dass ein Selbstständiger Gewerbesteuerpflichtig ist, sollte das Finanzamt auch um die Korrektur des Gewerbesteuerbescheides gebeten werden. Hintergrund: Der laut Einkommenssteuererklärung erzielte niedrigere Gewinn führt zu einer geringeren Gewerbesteuerlast.





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