Neue Grenzwerte bei der Umsatzsteuer

Mit dem 1. Januar 2009 sind wieder viele neue Gesetze und Regelungen in Kraft getreten. Auch im Bereich der Umsatzsteuer gibt es einige Neuregelungen. So gelten seit Jahresbeginn neue Grenzwerte bei der Häufigkeit von Umsatzsteuervoranmeldungen. Das bedeutet: Künftig müssen weniger Unternehmen und umsatzsteuerpflichtige Selbstständige monatliche Voranmeldungen abgeben.

Änderungen der Umsatzsteuer-Grenzwerte

  • Hat ein Unternehmen oder ein Selbstständiger im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt, braucht nun gar keine Voranmeldung mehr gegenüber dem Finanzamt eingereicht werden. In diesem Fall reicht die Jahres-Umsatzsteuererklärung aus, deren Grenze bislang bei 512 Euro liegt.
  • Wer als Unternehmer oder Selbstständiger eine jährliche Umsatzsteuer-Zahllast in Höhe von maximal 7.500 Euro (bisherige Grenze: 6.136 Euro) hat, muss seit dem 1. Januar 2009 nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt einreichen.
  • Wer im Vorjahr mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen musste, muss auch weiterhin eine monatliche Voranmeldung abgeben.

Ausnahme: Existenzgründer

Existenzgründer sind von der neuen Grenzwert-Regelung ausgeschlossen. Sie müssen auch weiterhin – unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuereinnahmen – in den ersten beiden Kalenderjahren ihrer Existenzgründung monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Auch an den Meldefristen für die Voranmeldung hat sich nichts geändert. Das heißt, die Umsatzvorsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abgegeben werden.

Tipp

Für den Fall, dass dem Gründer und Selbstständigen die übliche Meldefrist zu kurz ist, hat man als Monats- und Quartalszahler die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. In der Regel bewilligen die Finanzämter einen solchen Antrag anstandslos. Oftmals ergeht dafür noch nicht einmal ein Bescheid dafür. Praktisch an der Dauerfristverlängerung ist, dass man sich dadurch mit der Voranmeldung einen Monat länger Zeit lassen kann. Das heißt, die Frist zur Voranmeldung für den Monat Januar läuft erst am 10. März aus. Außerdem gilt die Dauerfristverlängerung auf Dauer und muss daher nicht jedes Jahr neu beantragt werden.

Wichtig zu beachten

Wer ein sogenannter Monatszahler ist, ist dazu verpflichtet eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahres-Zahllast zu leisten. Wie die Umsatzsteuer-Zahllast muss auch die Sondervorauszahlung eigenhändig bis zum 10. Februar eines jeden Jahres berechnet und anschließend an das Finanzamt abgeführt werden. Die Sondervorauszahlung wird bei der letzten Umsatzsteuervorauszahlung des laufenden Jahres von der Zahllast für den Monat Dezember abgezogen.

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