In Deutschland ist das vierstufige Mahnverfahren weitverbreitet. In den meisten Fällen ist eine ausdrückliche Mahnung gar nicht erforderlich, bevor Verzugszinsen geltend gemacht, gerichtliche Mahnbescheide erwirkt oder säumige Kunden auf Zahlung verklagt werden können. Im ersten Teil dieser Serie wurde über die rechtlichen Grundlagen der Fälligkeit informiert und die gesetzliche Vollzugsautomatik beschrieben. Im nun folgenden Teil geht es um die Praxisanwendung und die möglichen Folgen des Verzugs.
Von der Fälligkeit zum Verzug
In der Praxis könnte die gesetzliche Verzugsautomatik wie folgt anlaufen:
Es wird davon ausgegangen das ein Selbstständiger am 4. Mai 2009 an sofort fällige Rechnung an einen Geschäftskunden schickt. Man kann davon ausgehen, dass die Rechnung spätestens am 6. Mai 2009 den Empfänger erreicht und damit fällig wird. Wenn der Rechnungsbetrag am 6. Mai 2009 noch nicht auf dem Konto des Rechnungsstellers ist, befindet sich der Geschäftskunde damit von diesem Augenblick an in Verzug, ohne das der Rechnungssteller noch etwas gesondert unternehmen muss.
Ein Schuldner kann sich auch vor Ablauf der in § 286 Abs. 3 geregelten 30 Tage-Frist in Verzug befinden. Dieser Fall tritt dann ein, wenn der Geschäftskunde die Bezahlung „ernsthaft und endgültig verweigert“. Das Mahnverfahren bzw. ein Klageverfahren kann dann bei inhaltlich strittigen Forderungen unmittelbar eingeleitet werden.
Wichtig
Wurde dem Kunden Skonto- oder ähnliche Schnellzahlerrabatte eingeräumt, ändert das grundsätzlich an der sofortigen Fälligkeit nichts. Geschäftskunden sind nach Ablauf der 30 Tages-Frist auch in diesem Fall automatisch in Vollzug. Dies ist auch dann der Fall, wenn der letztmögliche Zahlungszeitpunkt nicht nach dem Kalender bestimmt wurde. Wurden Privatkunden solche Rabattangebote gemacht, müssen sie ebenfalls vorher darauf hingewiesen worden sein, damit ein automatischer Verzug nach dem Ablauf von 30 Tagen eintreten kann.
Verzugsfolgen – Schadensersatz
Sobald der Verzug eingetreten ist, darf der Rechnungssteller für den fälligen Betrag Zinsen in Rechnung stellen. Das Gesetz sieht dabei die Obergrenze für Verzugszinsen bei Geschäftsleuten von acht Prozentpunkten über dem zugrunde gelegten Basiszinssatz vor. Gegenüber Verbrauchern liegt der Zinssatz für Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Im rechtlichen Sinne stellt die Verzinsung durch den Rechnungssteller einen Ausgleich für den finanziellen Schaden dar, der durch eine verspätete Bezahlung entstanden ist. Generell ist es auch möglich einen höheren Verzugszinssatz anzulegen, als es das Gesetz vorsieht. In diesem Fall muss dann aber der Schaden im Einzelfall nachgewiesen werden.
Wichtig zu beachten
Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Prozentangaben beziehen sich auf das gesamte Jahr. Die Verzugszinsen, die ein Rechnungssteller nach Eintritt des Verzugs erheben kann, müssen taggenau berechnet werden. Im Internet finden sich zahlreiche nützliche Tools, die eine taggenaue Berechnung der Zinsen ermöglichen.
Zu den Verzugszinsen darf der Rechnungssteller dem säumigen Schuldner weitere Kosten in Rechnung stellen:
- Kosten für den Mahnbescheid nach Eintritt des Verzugs
- Portokosten für die Überstellung des Mahnbescheids
- Eventuell bereits angefallene Kosten für einen Rechtsanwalt
Verzugsfolgen – gerichtliches Mahnverfahren
Ein gerichtliches Mahnverfahren darf genau genommen bereits bei der Fälligkeit einer Forderung eingeleitet werden. Es ist jedoch üblich damit bis zum Eintritt des Verzugs zu warten. Der Grund ist, dass das standardisierte Verfahren die Durchsetzung von Geldforderungen erheblich vereinfacht. Oftmals bewirkt allein die Ankündigung eines solches Verfahrens wahre Wunder.
Sollte der säumige Kunde auch nach der Ankündigung noch nicht gezahlt haben, wird ein Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides beim gemeinsamen Mahngericht beantragt. Zuständig ist das Gericht, welches auch für den jeweiligen Wohnort bzw. Standort des Rechnungsstellers zuständig ist. Über das Internet lässt sich in acht Schritten das automatische Mahnverfahren auch über das zentrale Mahnportal der Bundesländer in Form eines Online Mahnantrags einleiten. Bei Forderungen bis zu 300 Euro fallen Gerichtsgebühren von 23 Euro; bei Forderungen zwischen 9.000 und 10.0000 Euro fallen 98 Euro und bei Forderungen von 500.000 Euro fallen knapp 1.500 Euro Gebühren an.
Beachten
Der Rechnungssteller muss bei den Gebühren in Vorleistung treten. Das heißt, zunächst müssen die Gebühren ausgelegt werden, bevor sie an den Schuldner weitergereicht werden können. Das Selbe gilt auch für eventuell angefallene Rechtsanwaltskosten.
Der weitere Ablauf
Im sogenannten standardisierten Mahnverfahren prüft nun das Gericht das Anliegen auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit. Ist dies der Fall, ergeht der Mahnbescheid an den Schuldner. Der Schuldner hat nach Zustellung des Bescheids 14 Tage Zeit Widerspruch dagegen einzulegen. Wird der säumige Betrag in dieser Zeit nicht gezahlt oder wird Widerspruch eingelegt, sollte umgehend ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides wird die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen. Ein Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat keinerlei aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsvollstreckung.
Hat der Schuldner bereits Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, entscheidet der Gläubiger über den weiteren Verlauf – beispielsweise das Beschreiten des normalen Klageverfahrens.





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