In Deutschland ist das vierstufige Mahnverfahren weitverbreitet. Im ersten Teil dieser Serie wurde über die rechtlichen Grundlagen der Fälligkeit informiert sowie die gesetzliche Vollzugsautomatik beschrieben. Der zweite Teil beschäftigte sich mit der Praxisanwendung und mögliche Folgen des Verzugs. Im dritten und abschließenden Teil der Serie geht es darum, wie man an sein Geld kommt auch ohne den Rechtsweg gehen und mögliche Konsequenzen tragen zu müssen.
Es ist immer von Vorteil seine eigenen Rechte zu kennen. Damit lässt sich die eigene Position im Rechtsstreit wesentlich stärken. Aber generell gilt: Der gerichtliche Mahnbescheid ist ein Ausnahmefall und sollte im Sinne einer guten und dauerhaften Kundenbeziehung nicht zur Regel werden.
Tipps und Ratschläge
Als Unternehmer und Selbstständiger ist man immer auf möglichst gute Kundenbeziehungen bedacht. Oft ist dies verbunden mit der Hoffnung auf eventuelle Folgeaufträge. Darum sollte jeder auf ein paar Kleinigkeiten achten, damit der gerichtliche Mahnbescheid wirklich nur ein Ausnahmefall bleibt:
- Es sollte darauf geachtet werden, bereits während der Vertragsverhandlungen eine möglichst gute Ausgangsposition zu beziehen. Das lässt sich gut erreichen, in dem bereits bei der Vertragsverhandlung unmissverständliche Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Jeder Selbstständige oder Unternehmer sollte sich sein gutes Recht auf eine sofortige Bezahlung sichern, denn immerhin hat man bereits seinen Teil der Vereinbarung geleistet. Daher ist es gerechtfertigt, auf eine sofortige Entlohnung zu verweisen.
- Abgewichen sollte von der sofortigen Zahlbarkeit nur werden, wenn man mit dem Geschäftspartner bisher gute Erfahrung gemacht hat und dadurch die Gutschrift deutlich beschleunigt werden kann.
- Wer seinem Geschäftspartner einen Skonto-Preisnachlass für besonders schnelles zahlen einräumen möchte, sollte den Nachlass bereits vorher in den Verkaufspreis einkalkulieren.
- Soll der Verzug noch schneller als im Gesetz festgelegt werden, muss der Zahlungstermin immer kalendarisch festgelegt werden.
- Um schneller an das ausstehende Geld für eine Dienstleistung oder eine Ware zu erhalten, sollte immer eine zeitnahe Rechnung gestellt werden, möglichst zeitgleich mit der Lieferung bzw. nach dem Abschluss der Dienstleistung.
- Privatleute sollten klar und deutlich auf die gesetzliche Vollzugsautomatik hingewiesen und die sich darauf ergebenen Folgen verdeutlicht werden.
- Ein Anruf bei einem säumigen Kunden spart meist das gerichtliche Mahnverfahren. Einfach persönlich nachfragen, woran es liegt.
- Es kann immer mal wieder passieren, dass ein Kunde selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten kann. Hier sollte ein realistischer Zahlungszeitpunkt und eine angemessene Verzinsung bzw. eine andere Art der Kompensation ausgehandelt werden.
- Sollte der Kunde einfach nur die Rechnung vergessen haben, empfiehlt sich nach einem kurzen telefonischen Rückruf eine Woche Nachfrist einzuräumen.
- Sollte nach dieser Woche die Rechnung immer noch nicht beglichen worden sein, empfiehlt sich eine schriftliche Zahlungserinnerung mit einer weiteren einwöchigen Nachfrist.
- Wer dabei auf Nummer sicher gehen will, sollte die schriftliche Zahlungserinnerung per Einschreiben mir Rückschein verschicken. Damit wird zum einen die Ernsthaftigkeit der Zahlungserinnerung Nachdruck verliehen und zum anderen verbessert sich dadurch bei etwaigen Zweifeln über den Beginn des Verzugs die eigene Beweislage. Das ist für ein eventuell späteres gerichtliches Mahnverfahren wichtig.
- Bei der schriftlichen Form der Zahlungserinnerung sollte auf Überschriften a lá „Zahlungserinnerung“ oder „1. Mahnung“ verzichtet werden. Der Schuldner könnte daraus den Schluss ziehen, dass vielleicht noch weitere Mahnungen folgen könnten und sich ggf. mit der Begleichung der Rechnung noch mehr Zeit lassen.
- Sollte auch nach der schriftlichen Zahlungserinnerung die Rechnung weiter offen bleiben, liegt es nun in der Hand des Gläubigers, ob eine weitere schriftliche Aufforderung verschickt wird oder gleich der Weg über den gerichtlichen Mahnbescheid gegangen wird





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