Als Existenzgründer hat man die Möglichkeit einen Gründungszuschuss, beispielsweise über die Agentur für Arbeit, zu erhalten, um aus der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Wer als Gründer einen solchen Zuschuss erhält und im Bewilligungszeitraum eine befristete Festanstellung annimmt, muss im Anschluss den Gründungszuschuss wieder neu beantragen.
Gründungszuschuss neu beantragen
Grundlage für dieses Vorgehen ist eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Das Gericht bewertete die Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit genauso wie ein kompletter Neubeginn der Selbstständigkeit. Für die Praxis bedeutet das, dass ein Existenzgründer nur dann wieder Anspruch auf den Gründungszuschuss hat, wenn zwischen der Unterbrechung der Selbstständigkeit und der Fortsetzung mindestens 24 Monate liegen.
Im konkreten Fall hatte eine Psychologin geklagt, die sich als Beraterin selbstständig gemacht hatte. Von der Agentur für Arbeit erhielt sie dafür den neunmonatigen Gründungszuschuss. Als die Klägerin nach etwa fünf Monaten eine befristete Anstellung annahm, hob die Arbeitsagentur die Bewilligung für den Gründungszuschuss auf. Nach sechs Monaten endete die befristete Anstellung. Die Klägerin meldete sich wieder arbeitslos. Zwar erhielt sie Arbeitslosengeld I, doch die Agentur für Arbeit lehnte eine Weiterzahlung des Gründerzuschusses ab.
Die Arbeitsagentur interpretierte das Verhalten der Klägerin als Neustart in die Selbstständigkeit, nicht als Pause, wie die Klägerin es beschrieb. Nach den Förderungsbedingungen für den Gründungszuschuss, kann dieser erst wieder nach dem Ablauf von mindestens 24 Monaten erneut geleistet werden. Ausnahmen von der Regelung gibt es beispielsweise, wenn ein Existenzgründer krankheitsbedingt und vorübergehend seine Selbstständigkeit unterbricht.
Urteil des Landessozialgerichts
Das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart teilte die Auffassung der Agentur für Arbeit. Das Gericht begründete die Entscheidung folgendermaßen: Ein Existenzgründer, der eine selbstständige Tätigkeit in der Hoffnung auf eine dauerhafte Festanstellung unterbricht, befindet sich in einer ähnlichen Situation wie ein gescheiterter Unternehmer. Daher gibt es keinen erkennbaren Grund, von der 24-monatigen Wartezeit abzuweichen. Es besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung des restlichen Gründungszuschusses. Die Wartezeit auf eine erneute Förderung beginnt mit dem Ende der Bewilligung durch die Agentur für Arbeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bereits bewilligte Förderung bis dahin komplett oder nur zu einem Teil ausgeschöpft wurde.
(Quelle: ddp)





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