Haftungsregeln im GmbH-Recht

Seit der Reform des GmbH-Rechts 2008 in Deutschland, ist das Gründen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wesentlich einfach worden. Allerdings sind im gleichen Zug auch die Haftungsregeln für Unternehmensführer verschärft worden.
Existenzgründer stehen am Anfang ihrer Selbstständigkeit häufig vor der Frage, welche Rechtsform ihre Unternehmung haben soll. Durch die Reform des GmbH-Rechts wurde vielen die Entscheidung vereinfacht. Allerdings sollte vorher immer ein Blick darauf geworfen werden, wofür heute der Geschäftsführer persönlich haftet und welche besonderen Regeln es zu beachten gibt.

Reform des GmbH-Rechts

Seit November 2008 ist das Gesetz zur „Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) in Kraft. Seit der Einführung des GmbH-Rechts 1892 stellt das MoMiG die tiefstgreifende Reform dieses Gesetzes dar. Neben der Vereinfachung einer GmbH-Gründung und deren Verwaltung, enthält es auch verschärfte Haftungsregeln, über die sich die meisten Geschäftsführer noch nicht im klaren sind – vor allem was die strengeren Überwachungsanforderungen angehen.

Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise gewinnen die neuen Regeln aus dem GmbH-Recht im Falle einer Insolvenz für den Unternehmenslenker eine besondere Bedeutung. Experten raten Geschäftsführern dazu, sich mit den Risiken aus dem modernisierten GmbH-Recht stärker zu beschäftigen.

Gesellschaftsdarlehen

Bisher war es so, dass Geschäftsführer eines Unternehmens nur für die Auszahlungen nach einer Insolvenzanmeldung haften, wenn sie für  Gesellschafter Geld aus dem Unternehmen entnehmen. Nach dem MoMiG sind die Geschäftsführer nun verpflichtet, bei jedem Kredit an einen der Gesellschafter zu überprüfen, ob das Unternehmen überhaupt dazu in der Lage ist. Außerdem muss geprüft werden, ob der Gesellschafter die Entnahme inklusive anfallender Zinsen wieder zurückzahlen kann. Dabei müssen marktübliche Zinsen angesetzt und die Bonität der Gesellschafter laufend überprüft werden. Wer dies versäumt, der macht sich nach dem neuen GmbH-Recht strafbar.

Hintergrund der Verschärfung dieser Regel ist, dass Unternehmen vor einer Ausplünderung durch Investoren geschützt werden soll. Die Firma soll nicht mit überzogenen Auszahlungen belastet werden und dadurch wohlmöglich in Konkurs geraten. An dieser Stelle ist der Geschäftsführer der GmbH gefordert: Führt eine Auszahlung an einen Gesellschafter dazu, dass das Unternehmen zahlungsunfähig wird, haftet der Geschäftsführer persönlich. Er haftet auch dann persönlich, wenn ein Gesellschafter nicht oder nicht mehr in der Lage ist, ein aus dem Unternehmen entnommenes Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann. Bevor ein solcher Fall überhaupt eintritt, sollte der Geschäftsführer entsprechend dem neuen GmbH-Recht das Darlehen rechtzeitig gekündigt haben. Ein Versäumnis der Kündigung kann teuer für den  Geschäftsführer werden, da er dann das Darlehen aus der eigenen Tasche zahlen muss.

Laufende Dokumentation

Am besten können sich Unternehmenslenker durch eine laufende Dokumentation ihrer Maßnahmen absichern. Anwälte empfehlen darüber hinaus bei der Vergabe von Darlehen an Gesellschafter einen hausinternen Solvenz-Test des Gesellschafters durchzuführen und diesen schriftlich zu dokumentieren. In der Praxis haben sich Zahlungspläne als sinnvoll erwiesen, aus denen hervorgeht, dass sich das Unternehmen vor dem Hintergrund des zu erwartenden Geschäftsverlaufs eine Kapitalentnahme verkraften kann.

Konzerninterne Kreditvergabe

Auch bei konzerninterner Kreditvergabe entsteht für den Geschäftsführer ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Das neue GmbH-Recht erlaubt die Finanzierung durch Cash-Pooling. Das heißt, eine Tochterfirma darf überschüssiges Kapital an das Mutterunternehmen verleihen. Doch bei der Vergabe des Darlehens muss der Geschäftsführer der Tochterfirma die Bonität der Muttergesellschaft im Auge behalten. Läuft nämlich die Muttergesellschaft Gefahr insolvent zu werden, muss nach dem MoMiG der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft rechtzeitig die Rückzahlung des Darlehens verlangen. Kommt er dem nicht nach, droht die persönliche Haftung, sollte das eigene Unternehmen in eine Krise geraten.

Publizitätsprüfung

Ein weiteres Feld, auf dem die Geschäftsführer durch die Reform des GmbH-Rechts verstärkt in die Pflicht genommen werden ist die Publizitätsprüfung. Das heißt, die Unternehmenslenker sind dafür verantwortlich, dass die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse sowie die Liste der Gesellschafter aktuell ist. Sollte den Gläubigern oder den Gesellschaftern ein Schaden entstehen, der aufgrund falscher Eintragungen im Handelsregister eingetreten ist, muss auch in diesem Fall der Geschäftsführer persönlich haften.

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