Wie man an sein Geld kommt – Teil I

Seit Monaten sprechen alle von der Krise. Mittelständler und Familienunternehmen bekommen keine oder nur noch erschwert Kredite, Banken und Großkonzerne gehen pleite. Auch als Existenzgründer ist man nicht davor gefeit, in die Insolvenz zu rutschen. Aber genauso gut kann man auch auf der anderen Seite sitzen und ist plötzlich Gläubiger.

Insolvenzen in Deutschland

Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland ist gestiegen. Im ersten Quartal 2009 waren es 7.712 Unternehmen, die einen Insolvenzantrag stellen mussten. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist das ein Anstieg um zehn Prozent.

Gerade für Existenzgründer, klein- und mittelständische Unternehmen kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Geschäftspartners schnell zum Problem werden. Jetzt ist schnelles und wohlüberlegtes handeln angesagt, bevor der Schuldner das eigene Unternehmen mit in den Abgrund zieht.

Eine Musterlösung, wie man als Gläubiger an sein ausstehendes Geld kommt, gibt es nicht. Um aber als Gläubiger bei einer Insolvenz eines Schuldners nicht leer auszugehen, sollte man versuchen ein möglichst großes Stück am verbliebenen Vermögen des Schuldners zu bekommen.

Lohnt sich die Forderung?

Zunächst sollte man sich als Schuldforderer die Frage stellen, ob sich die Forderung und der damit verbundene Aufwand überhaupt lohnt. Handelt es sich nur um eine kleine Forderung, kann es manchmal besser sein, lieber darauf zu verzichten, als die Kosten und Mühen auf sich zunehmen und die Außenstände einzufordern. Bei einer Forderung ab 10.000 Euro raten Insolvenzrechtsexperten dazu, sich einen entsprechenden Fachanwalt zu suchen und sich beraten zu lassen.

Forderungen

Trotz der Insolvenz eines Geschäftspartners kann es sich lohnen, einen großen Teil der offenen Forderungen einzuholen. Insolvenz bedeute noch nicht, dass das Geld von vorne herein weg ist. Doch gerade Existenzgründer sowie klein- und mittelständische Unternehmen tun sich schwer damit.

Insolvenzrechtsexperten empfehlen hier ganz deutlich die ausstehende Forderung klar zu formulieren und mit entsprechenden Verträgen und Rechnung zu belegen. Erfolgt keine Belegung bzw. eine unzureichende Belegung der Ansprüche, kann der Insolvenzverwalter diese pauschal bestreiten.

Kann der Gläubiger belegen, dass eine sogenannte „vorsätzlich unerlaubte Handlung“ vorliegt, kann die Forderung sehr schnell bedient werden. Eine solche Handlung liegt vor, wenn beispielsweise der Geschäftsführer des Unternehmens Ware bestellt hat, obwohl er sich bereits nicht mehr sicher sein konnte, die Rechnung noch begleichen zu können. In diesem Fall sprechen die Juristen von einem Eingehungsbetrug. Kann dem Geschäftsführer ein Eingehungsbetrug nachgewiesen werden, muss er für seine Handlung persönlich haften.

Verjährung

Wenn der Gläubiger eine „vorsätzlich unerlaubte Handlung“ nachweisen kann, muss er schnell reagieren. Drei Jahre nach der Kenntniserlangung verjährt die Straftat des Schuldners. Spätestens aber nach zehn Jahren ist die Angelegenheit an sich verjährt. Um als Gläubiger an sein Geld zu kommen, muss er innerhalb dieser Fristen vor einem Gericht gegen den Schuldner klagen. Dieses muss feststellen, dass die Forderung aus einer „vorsätzlich unerlaubten Handlung“ herrührt.

Im zweiten Teil geht es um die Rechte, die ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner hat.

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