Es gibt immer wieder Fragen rund um das Thema Existenzgründung und Selbstständigkeit. In diesem Beitrag haben wir eine Auswahl der häufigsten Fragen zusammengestellt und beantwortet.Frage: Wie werde ich als Handwerksmeister mein eigener Chef? Bei wem und wo kann ich meine Geschäftsidee bewerten lassen? Wo finde ich eine qualifizierte Beratung, um mich bei der Existenzgründung unterstützen zu lassen?
Für Handwerker bieten sich zum einen die zuständige Handwerkskammer und zum anderen die Hausbank an. Bei der zuständigen Handwerkskammer kann man seine Geschäftsidee und sein Konzept auf Machbarkeit und Durchführbarkeit prüfen lassen. Die Hausbank erteilt Vorschläge zur Finanzierung.
Es ist aber durchaus empfehlenswert vor dem Bankgespräch mit einem unabhängigen Steuer- oder Unternehmensberater zu sprechen. Als Existenzgründer kann jeder für die Beratung durch solche Spezialisten finanzielle Unterstützung beantragen. Im Rahmen des Existenzgründercoachings kann man sich die Beratung fördern lassen und muss nur einen geringen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten tragen.
Gründungswillige Meister erfüllen bereits alle formalen Anforderungen für eine solche Förderung. Dass heißt, sie verfügen bereits über das fachliche und kaufmännische Know-how für eine Unternehmensgründung. Für die materielle Förderung wird die Qualität der Geschäftsidee (an Hand des Businessplans) zugrunde gelegt. Der Businessplan sollte daher Aufschluss über die wirtschaftlichen und finanziellen Erfolgschancen geben. Auf dieser Grundlage wird entschieden, in welcher Form und Höhe die Förderung der Existenzgründung erfolgt.
Frage: Wie sieht ein guter Businessplan aus?
Ein Businessplan ist ein Konzept, in dem jeder Gründer seine Geschäftsidee skizziert und darlegt. Daher beginnt ein Businessplan üblicherweise mit einer Beschreibung der Idee, in der der Nutzen des Angebotes dargestellt werden soll. Weiterer Bestandteil ist eine kurze Betrachtung der schulischen und bisherigen beruflichen Laufbahn des Existenzgründers. Daraus sollte ersichtlich sein, warum der Gründer geeignet ist, ein Unternehmen zu führen. Wichtig ist dabei auch eine klare Zieldefinition, also was eigentlich mit der Unternehmung erreicht werden soll.
Ein nicht unwichtiger Bestandteil für Gründer und Investoren ist eine Einschätzung der aktuellen Marktsituation und der zu erwartenden Konkurrenz. In diesem Zusammenhang sollte dargestellt werden, wie sich das eigene Unternehmen zukünftig von den Mitbewerbern unterscheidet.
Ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des Businessplans ist eine Beschreibung und Strukturierung der Betriebsprozesse. Dazu gehört auch die Frage welche Materialien, Maschinen, Einrichtungen, Personal etc. für die Gründung gebraucht werden. Auf dieser Grundlage lässt sich dann ein Finanzplan entwickeln aus dem sich der Kapitalbedarf ableiten lässt. Durch eine sogenannte Rentabilitätsvorschau soll der Gründer darlegen, welche Erträge und Umsätze er in den nächsten drei bis fünf Jahren erwartet. Dem gegenübergestellt wird eine Jahresüberschussberechnung, in der neben sämtlichen unternehmensbedingten Ausgaben auch Versicherungen und Tilgungsraten berücksichtigt werden.
Um einen Überblick über die Liquidität zu gewinnen, muss ein detaillierter Liquiditätsplan erstellt werden. In dieser müssen auch die privaten Entnahmen berücksichtigt und Aussagen zum Einsatz von Eigen- und Fremdkapital getroffen werden. Die Liquiditätsplanung ist daher von besonderem Interesse für Investoren wie die Hausbank oder eine Förderbank, etwa der Bürgschaftsbank Hessen.
Frage: Der Existenzgründer braucht für seine Gründung einen Investitionsbetrag von beispielsweise 300.000 Euro. Finanziert werden soll das Vorhaben durch Förderkredite. Das Problem ist, dass nur unzureichende eigene Sicherheiten und nur etwa 15 Prozent Eigenmittel zur Verfügung stehen.
Durch das „ERP-Kapital für Gründungen“ kann der Eigenmittelanteil auf bis zu 45 Prozent aufgestockt werden. Das dazu benötigte Kapital wird zinsgünstig von der staatlichen KfW-Bank zur Verfügung gestellt und ist Besicherungsfrei. Den restlichen Investitionsbetrag kann beispielsweise über einen Unternehmerkredit der KfW-Bank abgedeckt werden.
Wichtig ist, dass eine Haftungsfreistellung der Hausbank in diesem Fall nicht möglich ist, da es sich um ein spezielles Programm zur Existenzgründung handelt. Daher muss ein solcher Kredit banküblich besichert werden. An dieser Stelle kann der Existenzgründer aber auch die Dienste einer Bürgschaftsbank in Anspruch nehmen – im Bundesland Hessen ist das die Bürgschaftsbank Hessen. Zu beachten dabei ist, dass die Mittel noch vor dem Beginn der Investition beantragt werden müssen. Die Bürgschaftsbanken behalten sich eine Ermittlung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten vor. Diese sollten durch den Existenzgründer in einem Businessplan überzeugend dargelegt werden können.
Frage: Hat man auch als Existenzgründer Anspruch auf den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit, wenn man seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt hat?
Für den Bezug des Gründungszuschusses gilt das gleiche wie beim Bezug von Arbeitslosengeld I: Gibt es keinen triftigen Grund zur Selbstkündigung einer Arbeitsstelle, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von 12 Wochen. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld und ebenso kein Gründungszuschuss gezahlt. Die Förderzeit des Gründungszuschusses wird durch die Sperrfrist jedoch nicht beeinflusst. Das heißt, der Förderzeitraum wird entsprechend der Dauer der Sperrfrist in die Zukunft verschoben und anschließend die vollen neun Monate gezahlt. Im Anschluss daran kann der Gründer eine Verlängerung des Zuschusses beantragen. Wird eine Verlängerung bewilligt, erhält der Existenzgründer weitere sechs Monate 300 Euro für die persönliche soziale Absicherung.
Frage: Was ist Scheinselbstständigkeit und wann liegt diese vor?
Als Scheinselbstständig wird jeder Selbstständige bezeichnet, der ausschließlich für einen Auftraggeber arbeitet oder dem Betrieb des Auftraggebers zugeordnet ist. Dies umfaßt neben der organisatorischen Eingliederung auch die Weisungsgebundenheit an den Auftraggeber. Scheinselbstständigkeit liegt auch dann vor, wenn das vorherige Angestelltenverhältnis beim ehemaligen Arbeitgeber nun als Selbstständiger fortgeführt wird.
Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, dann gilt der Selbstständige im Sinne der Sozialversicherung als Arbeitnehmer. Der Arbeitsgeber muss die Sozialversicherung des Existenzgründers tragen.





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