Steueränderungen beachten

Mit dem 1. Januar 2010 haben sich wieder einige Dinge in Sachen Steuern für den Mittelstand geändert. Einige steuerliche Neuerungen bringen klein- und mittelständischen gewisse Erleichterungen. Insgesamt ist jedoch der große Wurf noch nicht gelungen.

Bei den steuerlichen Änderungen, die mit dem Jahreswechsel in Kraft getreten sind, handelt es sich dieses Mal nicht um große Pakte, sondern nur um punktuelle Änderungen. Beispielsweise sind Änderungen im Bereich der Buchhaltung oder bei grenzüberschreitenden Umsätzen sowie bei Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zu sogenannten Steueroasen zu nennen. Die meisten Auswirkungen auf den Mittelstand werden aber die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer haben.

Tarife bei der Einkommensteuer

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind mit dem 1. Januar 2010 die Einkommensteuersätze gesunken. Der Grundfreibetrag ist demnach von bisher 7.834 auf 8.004 Euro gestiegen. Die kalte Progression konnte durch die Verschiebung der Tarifeckwerte abgemildert werden.

Für Selbstständige bedeutet das, dass sie ihre eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über die Sonderausgaben besser absetzen können. Darüber hinaus bedeutet das, dass sie auch die Beiträge ihrer Kinder besser absetzen können.

Durch diese Maßnahme kann die Progression bei vielen Unternehmen im Jahr 2010 deutlich gemindert werden. Dies gilt auch für die privaten Mieteinnahmen oder für den Lohn des Ehepartners. Unternehmen mit der Geschäftsform einer GmbH profitieren davon allerdings nicht. Sie müssen weiterhin die 15 Prozent Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer entrichten.

Erhöhtes Kreditvolumen

Finanzierungskosten dürfen nur bis zu 30 Prozent des Gewinns – erhöht um Zinsen und Abschreibungen – als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für Mittelständler wurde die bisherige jährliche Freigrenze von einer Million auf drei Millionen Euro verdreifacht. Die höhere Schwelle begünstigt generell ein erhöhtes Kreditvolumen von bis zu 60 Millionen Euro. Dadurch sollte ein Großteil der mittelständischen Unternehmen von den bisher geltenden Zinsschranken ausgenommen werden.

Ab 2010 darf für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ein Vortrag auf die Ebitda erfolgen. Dadurch soll der Zinsabzug für Unternehmen bei konjunkturellen Schwankungen erleichtert werden. In den Genuss dieser Regelungen können Unternehmen kommen, die von der Verdreifachung der jährlichen Freigrenze und der damit verbundenen Ausnahme von den Zinsschranken nicht profitieren konnten.

Auch für Immobilienmieten gibt es 2010 einige Änderung. Bisher war es so, dass 65 Prozent der als Betriebsausgaben abgesetzten Mieten und Pachten wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden mussten. Mit dem 1. Januar 2010 ist dieser Satz auf 50 Prozent gesunken. Das bedeutet, dass nun effektiv nur noch 12,5 statt wie bisher 16,25 Prozent der Mieten auf den Steuergewinn hinzugerechnet werden müssen. Durch diese Maßnahme werden vor allem Unternehmen entlastet, die viele Grundstücke gemietet haben. Im besten Fall kann dadurch sogar der Freibetrag von 100.000 Euro unterschritten werden. Das heißt, dass in diesem Fall keine Hinzurechnung von Mieten auf den Steuergewinn erfolgen muss.

Abschreibungen

Abschreibungen sind für alle Unternehmen von großer Bedeutung. Bewegliche Anlagegüter bis zu einem Nettopreis von 490 Euro dürfen beim Kauf nach dem Jahr 2009 sofort voll abgeschrieben werden. Anlagegüter bis zu einem Wert von 150 Euro dürfen sofort abgesetzt werden. Für Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro können Sammelposten gebildet werden. Diese dürfen fünf Jahre lang abgeschrieben werden.

Für mittelständische Unternehmen bedeutet das, dass sie je nach der eigenen Gewinnsituation mehr Flexibilität bei der Wahl zwischen den Abschreibungsmöglichkeiten auf beispielsweise Büromöbel oder Werkzeuge haben. Allerdings müssen sie sich jedes Jahr für einer der beiden Möglichkeiten entscheiden.

Steueroasen

Wer als Selbstständiger betriebliche Geschäfts- oder Bankbeziehungen zu Staaten unterhält, die nach dem OECD-Standard dem deutschen Finanzamt keine Auskunft leisten müssen, kann von der Bundesregierung auf eine schwarze Liste gesetzt werden. In diesem Fall lassen sich die Betriebsausgaben und weitere steuerliche Vergünstigungen nur noch dann geltend machen, wenn eine besondere Mitwirkungs- und Nachweispflicht durch den Selbständigen erfüllt wird.

Das heißt, Selbständige müssen in diesem Fall dem Finanzamt explizit erlauben, Auskünfte über die eigenen ausländischen Bankkonten einholen zu dürfen. Außerdem drohen Schätzungen der Auslandseinkünfte durch das Finanzamt, wenn der Geldtransfer aus den betreffenden Geschäftsbeziehungen 10.000 Euro jährlich übersteigt.

Formale Änderungen

Mit dem Jahresbeginn wurde das deutsche Umsatzsteuerrecht an die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU angepasst. Dies betrifft vor allem grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen. Durch die Neuregelungen werden nun einige Umsätze in Deutschland steuerpflichtig, während andere wiederum steuerfrei bleiben. Die beeinflusst vor allem die zusammenfassenden Mitteilungen der Auslandsumsätze an den Fiskus. Experten raten Mittelständler daher ihre Buchhaltung anzupassen und Verträge mit ausländischen Partnern zu überprüfen sowie ihren Steuerberater hinzuziehen.

Entgeltbescheinigungen für Angestellte müssen künftig elektronisch an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden. Außerdem muss das Ehegattenwahlrecht nach dem Faktorverfahren bei der Berechnung der fälligen Lohnsteuer beachtet werden. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer angeben. Um dies zu erleichtern, können Unternehmen beantragen, dass die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch die Rentenversicherung zeitgleich erfolgen dürfen.

0 Antwort auf “Steueränderungen beachten”


  • Keine Kommentare

Hinterlasse eine Nachricht