Gewerbesteuer vermeiden

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können zukünftig mehr Selbständige die Gewerbesteuer vermeiden. Wer im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung tätig ist, gilt nun immer öfter als frei berufstätig. Der Abschluss eines Diplom-Informatikers ist dafür nicht mehr zwingende Voraussetzung: Wer über Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Breite und Tiefe verfügt, kann nun von dieser neuen Regelung profitieren.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat eine Neubewertung der Freiberuflichkeit im EDV-Bereich durch drei kurz hintereinander veröffentlichten Urteile vorgenommen. Wer im Bereich Software-Engineering arbeitet, Administratorentätigkeiten verrichtet, mit der Betreuung, Anpassung und Überwachung von Systemsoftware betraut ist oder eine leitende Tätigkeit als Manager von IT-Projekten nachgeht, kann von dieser neuen Regelung profitieren. Vorausgesetzt alle übrigen Vorbindungen für eine freiberufliche Tätigkeit sind gegeben.

Auswirkung

Die Auswirkung der Rechtsprechung ist, dass die Berufstätige in diesem Sektor, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, nicht mehr der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Einher geht mit der neuen Regelung, dass die Freiberufler auch von der Bilanzierungs- und Buchführungspflicht entbunden sind. Praktisch bedeutete das, dass Selbständige im EDV-Bereich Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einsparen.

Ein weiterer Vorteil für den Selbständigen ist, dass die Umsatzsteuer unabhängig von den noch zu erwartenden Einnahmen an den Fiskus abgeführt werden dürfen. Diese Flexibilisierung bringt einen gewissen Grad an Liquiditätsvorteilen mit sich. Das Finanzamt bekommt also erst sein Geld, wenn auch der Kunde seine ausstehende Rechnung bezahlt hat.

Freie Berufe

Nach dem Einkommensteuergesetz übt u.a. derjenige eine freie Tätigkeit aus, wenn diese vergleichbar einem Ingenieur ist. Voraussetzung ist, dass die erforderliche als auch die tatsächliche Berufsausbildung im Wesentlichen mit der eines Ingenieurs identisch ist. Eine solche Regelung aber begünstigte kaum autodidaktisch begabte Menschen, die sich die Kenntnisse und Fähigkeiten selbst angeeignet haben aber nicht auf ein Ingenieursstudium verweisen können. Mit der neuen Regelung können nun auch hochqualifizierte Spezialisten eine ähnliche berufliche Tätigkeit ausüben und diese beim Finanzamt als freien Beruf anzeigen.

Durch die neue Rechtsprechung erweitern sich auch die ingenieurähnlichen Tätigkeiten um den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Beispielsweise ist es nun möglich, dass ein Diplom-Ingenieur für technische Informatik, der als Systemadministrator arbeitet, einen freien Beruf ausüben kann. Die Tätigkeit umfasst nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software sondern auch die Entwicklung von Betriebssystemen und deren Anpassung an die Kundenbedürfnisse.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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