Scheinselbständigkeit

Freier Mitarbeiter, Werkvertrag, Aushilfskraft. Scheinselbständigkeit hat viele Namen. Solche Arbeitskräfte sind für Unternehmer und Existenzgründer eine preiswerte Alternative zu Angestellten. Doch gerade Gründer und Selbständige sollten sich davor hüten in die Scheinselbständigkeitsfalle zu tappen. Es drohen empfindliche Strafen.

Wie erkennt man Scheinselbständigkeit?

Als Existenzgründer ist man froh auf freie Mitarbeiter zurückgreifen zu können, wenn man sich noch keine Angestellten leisten kann. Oder man ist selbst freier Mitarbeiter und freut sich vor allem in der schweren Anfangsphase der Existenzgründung über ein regelmäßiges Einkommen. Doch Scheinselbständigkeit kann schnell teuer werden. Stellt das Finanzamt eine Scheinselbständigkeit fest, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeträgen in empfindlicher Höhe.

Ein freier Mitarbeiter ist nur dann wirklich frei, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Weisungsrecht: Ein freier Mitarbeiter unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf nicht bestimmen wann, wo und wie der freie Mitarbeiter seine Aufgaben erledigen soll. Er darf lediglich den Rahmen vorgeben.
  • Arbeitsorganisation: Ein freier Mitarbeiter darf nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert sein. Der freie Mitarbeiter bestimmt selber über Zeit, Dauer und Art der Durchführung seiner Aufgaben. Termine, Deadlines oder Meilensteine dagegen dürfen durch den Auftraggeber vorgegeben werden.
  • Unternehmerisches Risiko: Der freie Mitarbeiter muss als Selbständiger auch ein angemessenes unternehmerisches Risiko tragen. Das heißt, er muss selbst auf dem Markt als Anbieter präsent sein und kann beispielsweise über eigenes Personal verfügen, ein eigenes Gewerbe betreiben, Werbung machen und selbstverständlich für mehrere Auftraggeber arbeiten.

Sollten Gründer auf freie Mitarbeiter zurückgreifen wollen, sollten sie auf Indizien, die auf Scheinselbständigkeit hinweisen, achten. Diese können sein:

  • Beschäftigung von Familienangehörigen: Ein Zeichen für Scheinselbständigkeit ist, wenn der Auftragnehmer nur Familienangehörige beschäftigt, die nicht versicherungspflichtig sind und sonst über keine weiteren Mitarbeiter verfügt.
  • Auftraggeber: Ist der Auftragnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, könnte dies ebenfalls auf Scheinselbständigkeit hinweisen.
  • Tätigkeit: Die Tätigkeit ist ebenfalls ein starkes Indiz für Scheinselbständigkeit. Wird eine Tätigkeit normalerweise von Arbeitnehmern ausgeführt und soll diese nun durch freie Mitarbeiter wahrgenommen werden, weil es in der Branche so üblich ist, sollten sowohl Auftraggeber und Auftragnehmer vorsichtig sein.
  • Unternehmerisches Handeln: Trägt die Tätigkeit, die der Auftragnehmer ausführt, keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns, liegt Scheinselbständigkeit vor. Typische Merkmale unternehmerischen Handelns sind zum Beispiel: eigener Entscheidungsspielraum, freie Bestimmung über Ort, Zeit und Art der Tätigkeit.

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