Fragen zum Thema Existenzgründungen, Teil II
Es gibt immer wieder Fragen rund um das Thema Existenzgründung und Selbstständigkeit. In diesem Beitrag haben wir eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Themen Gesellschaftsformen und Steuern zusammengestellt und beantwortet.
Frage: Welche Gesellschaftsform soll meine Unternehmung annehmen?
Diese Frage ist recht schwer zu beantworten. Es gibt Vor- und Nachteile bei der Auswahl der richtigen Gesellschaftsform. Daher sollte bei der Frage der Rechtsform vor allem rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen gegeneinander abgewogen werden. Außerdem sind mit den verschiedenen Formen auch verschiedene Imagebilder, Kosten und Haftungsansprüche verbunden.
Existenzgründer haften unbeschränkt auch mit ihrem privaten Vermögen, wenn sie sich beispielsweise für ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) entscheiden. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kommt in der Regel keine persönliche Haftung des Gesellschafters in Frage. Eine GmbH ist eine juristische Person, zu deren Gründung ein Stammkapital von 25.000 Euro benötigt wird. Die Eintragung erfolgt durch einen Notar. Eine GmbH muss nach dem Handelsrecht bilanziert und der Jahresabschluss elektronisch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Daneben gibt es auch noch Mischformen wie etwa die Kommanditgesellschaft (KG) oder die GmbH & Co. KG.
Frage: Welche Möglichkeiten gibt es, die persönliche Haftung zu beschränken?
Seit geraumer Zeit ist es in Deutschland möglich eine Limited nach englischem Vorbild zu gründen. Die Gründung einer Limited (Ltd.) ist kostengünstig und unkompliziert. Allerdings hat die Limited in Deutschland ein Imageproblem, so dass Experten eher zu einer speziellen Form der GmbH raten, der sogenannten Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt). Eine UG lässt sich bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro gründen. Auch der Gründungsvorgang ist unkompliziert, da die Gründung anhand eines Musterprotokolls erfolgt. Nach der erfolgten Eintragung der Unternehmensgesellschaft in das Handelsregister wird die Haftung auf das Stammkapital begrenzt.
Frage: Welche Steuern müssen bei einer GmbH und bei einem Einzelunternehmen abgeführt werden?
Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden verschiedene Steuern fällig. Zunächst muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Dazu kommen noch Gewerbesteuer (14 Prozent vom Gewinn) und die Körperschaftssteuer (15 Prozent vom Gewinn). Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften müssen neben der Umsatzsteuer eventuell auch Gewerbesteuern und Einkommenssteuern abführen. Bei der Umsatzsteuer gilt eine Untergrenze von 17.500 Euro. Da heißt, wenn der Vorjahresumsatz der Unternehmung unter der Grenze von 17.500 Euro und der Umsatz für das laufende Kalenderjahr unter 50.000 Euro liegt, entfällt die Umsatzsteuer. Dies ist vor allem für Klein- und Kleinstunternehmer interessant. Wer über der einen und/oder der anderen Grenze liegt, ist Umsatzsteuerpflichtig.
Frage: Wie wird steuerrechtlich zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufler unterschieden?
Im § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist klar definiert, wer als Freiberufler gilt. Entweder ist der Existenzgründer ein Angehöriger der sogenannten Katalogberufe (Arzt, Architekt, Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) oder er gehört zu den katalogähnlichen Berufen. In diesem Fall entscheidet das Finanzamt über die Einordnung und steuerrechtliche Behandlung..
Viele Gründer stellen sich die Frage, ob sie wegen der Gewerbesteuer lieber als Freiberufler gründen sollen. Dabei hat gerade bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Gewerbesteuer ihren Schrecken verloren. In den meisten Gemeinden mit Hebesätzen mit bis knapp unter 400 Prozent ist die Gewerbesteuer, nach Ausschöpfung eines Freibetrages, voll auf die Einkommenssteuer anrechenbar.
Gewerbetreibende unterliegen der Abgabeordnung und sind daher zu Bilanzierung verpflichtet, wenn der Umsatz ihrer Unternehmung über 500.000 Euro oder der Gewinn mehr als 50.000 Euro beträgt. Liegt der Gewerbetreibende unter dieser Grenze, reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Es besteht aber auch die Möglichkeit der freiwilligen Bilanzierung.
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