Die AWV-Meldepflichten beachten
Existenzgründer und Selbstständige, die Überweisungen in das Ausland tätigen, könnten u.U. auf ihrem Kontoauszug den etwas rätselhaft anmutenden Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten, Hotline Bundesbank: (0800) 1234-111“ wieder finden. Nur die wenigsten aber wissen, worum es sich bei dieser „AWV-Meldepflicht“ handelt und ob bzw. wie sie reagieren müssen oder ob sie sie einfach ignorieren können.
AWV-Meldepflicht
Bei der AWV-Meldepflicht handelt es sich um eine Pflicht im Außenwirtschaftsverkehr zur Meldung von Kapital- und Zahlungsverkehren mit Gebietsfremden. Dabei handelt es sich eigentlich um eine Meldepflicht, die vor allem statistischen Zwecken dient. Allerdings greift sie nur bei relativ großen Beträgen. Darüber hinaus müssen Zahlungen ins Ausland unabhängig von ihrer Höhe im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung und der zusammenfassenden Meldungen (quartalsweise Abgabe) gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Die AWV-Meldepflicht gegenüber der Bundesbank greift ab Beträgen von mindestens 12.500 Euro. Mehrere Zahlungen einer Person, die unter 12.500 Euro liegen, sind ausgenommen. Außerdem entfällt die Meldepflicht bei der Aus- bzw. Einfuhr von Waren, da sie bereits bei der Ausfuhranmeldung bzw. Zollanmeldung erfasst wurden. Zahlungen für kurzfristige Kredite, die eine Laufzeit von weniger als zwölf Monate haben und innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden, brauchen ebenfalls nicht gemeldet werden.
Besitzen Existenzgründer und Selbstständige ein Konto im Ausland, müssen sie alle Zahlungseingänge über 12.500 Euro ebenfalls melden. Erfolgt die Zahlung für Dienstleistungen, sind diese bei Erreichen der Grenze von 12.500 Euro ebenfalls meldepflichtig.
Zuständig für die Meldungen im Kapitalverkehr mit Gebietsfremden ist die Deutsche Bundesbank. Bei der auf dem Kontoauszug aufgeführten Telefonnummer handelt es sich um eine kostenlose Hotline der Bundesbank, die weitere Auskünfte erteilen kann. Bei bestehen der AWV-Meldepflicht müssen Meldender, Empfänger und Empfängerland, Kennzahl aus dem Leistungsverzeichnis und eine kurze Beschreibung (z.B. Leasing, internationaler Beitrag usw.), Betrag, Datum und bei Wertpapiergeschäften noch zusätzlich die Wertpapierbezeichnung, die ISIN sowie der Nennbereich und die Stückzahl angegeben werden. Die Meldung muss sofort abgegeben werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der Meldepflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(Bild: Andreas Morlock / pixelio.de)
Tags: AWV-Meldepflicht, Bundesbank, Existenzgründer, Meldepflicht, Selbstständige
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