Freiwillige Arbeitslosenversicherung – und wie man wieder rauskommt

4. Oktober 2010 von JK

Wir haben bereits über die geplante Beitragserhöhung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung berichtet. Um einen möglichen Massenaustritt zu verhindern, will der Gesetzgeber den Austritt erschweren.

Beitragserhöhung

Angesichts der schrittweisen Beitragserhöhung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung von 18 bzw. 15 Euro (in den neuen Bundesländern) auf 71 bzw. 60 Euro im Monat, ist mit einem Massenaustritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu rechnen. Dadurch könnten sich die Probleme der in der Versicherung verbleibenden Selbständigen sogar noch erhöhen (z.B. durch noch mehr steigende Beiträge). Es ist anzunehmen, dass Selbständige eher aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausscheiden, wenn sie das Risiko des persönlichen Scheitern für eher gering halten. Wer dagegen das Risiko höher einschätzt, wird auch weiterhin in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung verbleiben. Dies führt zu einer sich öffnenden Schere im System der Versicherung: Niedrigen Beitrageinnahmen stehen höher Ausgaben gegenüber. Dies führt meist zu einer weiteren Erhöhung der Beiträge, wenn die freiwillige Arbeitslosenversicherung auch weiterhin kostendeckend arbeiten möchte. Andernfalls kann es auch zu einer länger Anwartschaft führen, bevor (gescheiterte) Selbständige aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Leistungen erhalten.

Hürden des Gesetzgebers

Um einen Exodus der Versicherungsteilnehmer zu verhindern, lässt der Gesetzgeber freiwillig Arbeitslosenversicherte nicht mehr so einfach aus der Beitragspflicht heraus. Im neuen „Beschäftigungschancengesetz“ der Bundesregierung ist an mehreren Stellen die Rede von einem „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“.

Das geplante „Beschäftigungschancengesetz“ ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit „durch Anordnung das Nähere zur Kündigung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag zu bestimmen (z.B. Formerfordernisse)“ (Zitat aus dem Entwurf zum „Beschäftigungschancengesetz“).
Das heißt im Klartext, dass die Bundesagentur für Arbeit jederzeit durch eine Anordnung den Austritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erschweren kann, um etwaige Beitragseinbrüche zu vermeiden bzw. abzufedern. Den davon Betroffenen würde dadurch keine Zeit mehr zur Reaktion auf die Einschränkung bleiben – anders als bei einer Gesetzesänderung, die einen gewissen zeitlichen Vorlauf in Anspruch nimmt.

Wie man trotzdem herauskommt

Das „Beschäftigungschancengesetz“ lässt dennoch eine Möglichkeit zum Austritt aus der „freiwilligen“ Pflichtversicherung: Wie bei jeder Versicherung besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Konditionen der Versicherung sich verschlechtern, beispielweise durch eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge. Wer davon Gebrauch machen möchte, muss dies spätestens bis zum 31. März 2011 tun. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung, dass man die Versicherungspflicht (ggf.) rückwirkend bis zum 31. Dezember 2010 beenden möchte.

Sollte es bei dieser Regelung bleiben, können Selbständige und Existenzgründer Anfang nächsten Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung austreten. Wer allerdings über den Stichtag hinaus wartet, kann sich nicht mehr auf Sonderkündigungsrecht berufen und bleibt in der Versicherungspflicht. In diesem Fall gibt es kaum noch Möglichkeiten aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auszutreten. Folgende Möglichkeiten bleiben den Versicherten, falls die Bundesagentur für Arbeit den Austritt nicht durch spezielle Anordnung weiter erschwert:

  • Zahlungsverzug: Durch das Aussetzen der Zahlungen lässt sich das Versicherungsverhältnis kündigen. Dass heißt, nach dreimaligen Zahlungsverzug endet, auch nach dem neu geplanten Gesetz das Versicherungsverhältnis automatisch. Allerdings ist fraglich, ob die Bundesagentur für Arbeit diese Art der Kündigung so ohne weiteres akzeptieren wird. Ggf. könnte die Bundesagentur mit juristischen Mittel reagieren und die Beiträge auf diesem Wege beitreiben.
  • Auch nach dem neuen Gesetz ist eine ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer vorgesehen. Eine solche Kündigung ist aber erst nach dem Ablauf von fünf Jahren zulässig. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalendermonats.
  • Nebenberufliche Selbständige, die weniger als 15 Stunden in der Woche selbständig arbeiten, fallen ebenfalls aus der Versicherungspflicht der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Allerdings muss es sich dabei um eine dauerhaft geringfügige Beschäftigung handeln. Gelegentliche Schwankungen in der Arbeitszeit des Selbständige führen noch nicht zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Allerdings lässt das „Beschäftigungschancengesetz“ der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit einer Regelung, um eine Kündigung auf diesem Wege durch etwaige Formerfordernisse einzuschränken.
  • Arbeitslose dürfen sich während ihrer Erwerbslosigkeit weniger als 15 Stunden selbständig bzw. nicht-selbständig betätigen. Wer mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet, muss sich sein Einkommen auf das Arbeitslosengeld I anrechnen lassen. Arbeitslose zahlen keinen Versicherungsbeitrag – also auch bisher freiwillig Arbeitslosenversicherte.
  • Aus der Versicherungspflicht werden ebenfalls diejenigen entlassen, die eine Altersrente beziehen oder eine Erwerbsminderung bescheinigt bekommen.

Wer als Selbständiger wieder in ein sozialabgabenpflichtiges Angestelltenverhältnis wechselt, muss keinen Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung leisten. Bei einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zahlt man automatisch in die Arbeitslosenversicherung ein. Allerdings endet die freiwillige Arbeitslosenversicherung dadurch nicht, sondern sie ruht lediglich. Dass heißt, wer später wieder eine Selbständigkeit aufnimmt, bleibt weiter in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung versichert und wird wieder Beitragspflichtig.

Die Aufnahme einer geringfügigen nicht-selbständigen Tätigkeit genügt nicht, um die freiwillige Arbeitslosenversicherung auszusetzen. Auch in diesem Fall ist der Selbständige weiter Beitragspflichtig. Das Einkommen oder die Frage, ob man sich eine solche freiwillige Arbeitslosenversicherung nach der Beitragserhöhung überhaupt noch leisten kann, spielt keine Rolle.

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2 Reaktionen

  1. Gronau

    Puh … gut erklärt,
    bin verunsichert wegen den 5 Jahren ordentlicher Kündigungsfrist…und den folgenden Beitragserhöhungen …. bin Existenzgründer und freiberuflich tätig..läuft nicht so gut …und denke ich müsste doch wieder 12 Monate Berufstätgikeit nachweisen ..um wieder Anspruch zu haben, da ich mich ja vorher aus der arbeitslosigkeit heraus selbstständig gemacht habe..nicht wahr?
    …die Förderung läuft aber nur 9 Monate ….und wenn ich scheiter….? …. umsonst gezahlt ? … eh hartz 4 ?

    MfG

  2. Urteil zur „kalten“ Kündigung | Bürgschaft ohne Bank

    [...] nicht bis zum 31. März 2011 von seinem Sonderkündigungsrecht der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht hat, der muss grundsätzlich fünf Jahre [...]

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